Überzeugen Sie sich von unseren Erfolgen

Einleitend finden Sie einen Auszug aus unseren Verfahren, in denen wir für unsere Mandanten einen bedeutenden wirtschaftlichen Erfolg erzielt haben.



DAS SAGEN UNSERE MANDANTEN

Abgasskandal

SIE MÖCHTEN SICH VORAB INFORMIEREN?

1. Welche Fahrzeuge sind betroffen?

Die VW AG musste schon in der Vergangenheit auf Anordnung des deutschen Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) in Europa einen verpflichtenden Rückruf für Fahrzeuge mit Diesel-Motor durchführen. Europaweit sind mehrere Millionen Teil des Rückrufes.

 

Laut Angaben des Herstellers ging es dabei zunächst nur um den Motorentyp EA 189. Das sind insbesondere die folgenden Fahrzeuge:

 

  • VW CC
  • VW Eos (2.0 TDI)
  • VW Golf VI (GTD, 1.6 TDI, 1.6 TDI BlueMotion,1.6 TDI BlueMotion Technology, 2.0 TDI) (Variant, Cabriolet, Golf Plus)
  • VW Jetta
  • VW Beetle (2.0 TDI) (Cabriolet)
  • VW Caddy (1.6 TDI, 1.6 TDI BlueMotion Technology, 2.0 TDI, 2.0 TDI BlueMotion Technology)
  • VW Passat VII (1.6 TDI BlueM
  • otion, 1.6 TDI BlueMotion Technology, 2.0 TDI BlueMotion Technology) (CC, Variant)
  • VW Polo (1.6 TDI, 1.6 TDI Blue Motion Technology, Blue Motion 89 g 1.2 TDI)
  • VW Scirocco (2.0 TDI, 2.0 TDI BlueMotion Technology)
  • VW Sharan (2.0 TDI BlueMotion Technology, 2.0 TDI BlueMotion)
  • VW Tiguan I (2.0 TDI)
  • VW Touran (1.6 TDI, 2.0 TDI)
  • VW Amarok (2.0 TDI)
  • VW Transporter

 

  • Audi A1 (1.6 TDI, 2.0 TDI) (Sportback)
  • Audi A3 (1.6 TDI, 2.0 TDI) (Cabriolet, Sportback)
  • Audi A4 (2.0 TDI) (Cabriolet,Allroad, Avant, Quattro)
  • Audi A5 (2.0 TDI) (Cabriolet. Coupè, Sportback)
  • Audi A6 (2.0 TDI) (Avant)
  • Audi Q3 (2.0 TDI)
  • Audi Q5 (2.0 TDI)
  • Audi TT (2.0 TDI) (Coupè)

 

  • Skoda Fabia (1.6 TDI)
  • Skoda Octavia (1.6 TDI, 1.6 TDI GreenLine, 2.0 TDI) (Combi, Scout)
  • Skoda Rapid (1.6 TDI)
  • Skoda Roomster (1.6 TDI)
  • Skoda Superb (1.6 TDI, 2.0 TDI, 1.6 TDI GreenLine) (Combi)
  • Skoda Yeti (1.6. TDI, 1.6 TDI Greenline, 2.0 TDI)

 

  • Seat Altea, Seat Altea XL
  • Seat Exeo (2.0 TDI)
  • Seat Ibiza
  • Seat Leon
  • Seat Alhambra
  • Seat Toledo (1.6 TDI)

 

Aus unserer Sicht sind allerdings noch viele weitere Fahrzeuge von der Manipulation betroffen:

 

  • VW Touareg 3,0 TDI
  • Audi A4 3.0 TDI EU 6
  • Audi A5 3.0 TDI EU 6
  • Audi A6 3.0 TDI EU 6
  • Audi A7 3.0 TDI EU 6
  • Audi A7der Modelljahre 2010-2013 V6/V8 EU5
  • Audi A8 3.0 TDI EU 6
  • Audi A8 der Modelljahre 2010-2013 V6/V8 EU5
  • Audi Q5 3.0 TDI EU 6
  • Audi SQ5 3.0 TDI EU 6
  • Audi Q7 3.0 TDI EU 6

 

Dies ist auch nicht nur eine vage Vermutung von uns: Das Landgericht Stuttgart hat kürzlich die Audi AG zur Rücknahme mehrerer 3.0 Liter Fahrzeuge verurteilt.

2. Welche Ansprüche habe ich?

1.Ist Ihr Fahrzeug ebenfalls manipuliert worden, so haben Sie wahlweise gegen den Hersteller oder den Verkäufer einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages – das heißt, Sie können Ihr Fahrzeug zurück geben und erhalten den von Ihnen gezahlten Kaufpreis zurück. Ggf. wird eine moderate Nutzungsentschädigung für die bislang gefahrenen Kilometer in Ansatz gebracht. Diese Nutzungspauschale beträgt nach unserer Erfahrung regelmäßig nur 1/3 des tatsächlichen Wertverlustes.

Bsp:

Sie haben Ihr (Neu-) Fahrzeug vor drei Jahren zu einem Preis von 45.000 Euro gekauft und sind bis jetzt 40.000 km gefahren. Ein solches Fahrzeug ist nach DAT und Schwacke-Gesichtspunkten nur ca. 22.500 Euro wert – aufgrund der Diesel-Thematik ist ein weiterer Wertverlust von ca. 30 % eingetreten. Es ist also sehr realistisch, dass das Fahrzeug aus diesem Beispiel aktuell nur noch für 16.000 Euro verkauft werden könnte.

Über die Schadensersatzklage gegen den Hersteller müssen Sie sich jedoch nur eine Nutzungspauschale von 6.000 Euro (45.000 Euro Kaufpreis * 40.000 km / 300.000 km Gesamtfahrleistung) anrechnen lassen. In der Folge können Sie Ihr Fahrzeug an den Hersteller zurück geben und erhalten hierfür noch einen Betrag in Höhe von 39.000 Euro.

Der Vorteil aus dem Beispielsfall beläuft sich folglich auf bis zu  23.000 Euro. 

2.

Alternativ haben Sie die Möglichkeit das Fahrzeug zu behalten und lediglich einen (kleinen) Schadensersatzanspruch in Höhe des durch die Manipulation hervorgerufenen Minderwertes gegen den Hersteller oder Verkäufer durchzusetzen. Dieser Schadensersatzanspruch beträgt in der Regel 15 – 30 % des Kaufpreises.

Bsp:

Der Kaufpreis Ihres Fahrzeugs beträgt 45.000 Euro. Ihr Anspruch auf Ersatz der merkantilen Wertminderung beträgt zwischen 6.750 Euro – 13.500 Euro.

3. Muss ich das Auto zwingend zurückgeben?

Nein, Sie müssen Ihr Fahrzeug nicht zwingend zurück geben. Alternativ zu der vollständigen Rückabwicklung des Kaufvertrages können Sie sich auch (nur) den durch die Manipulation hervorgerufenen Minderwert des Fahrzeugs erstatten lassen. Näheres hierzu finden Sie oben unter Ziffer 2.

4. Welche Kosten fallen für mich an?

Ihre Kosten werden in aller Regel von Ihrer Verkehrsrechtsschutzversicherung übernommen. Wir bieten Ihnen kostenlos an, eine Deckungsanfrage bei Ihrer Versicherung zu stellen. Hierfür benötigen wir folgende Unterlagen von Ihnen:

  • Eine Kopie des Fahrzeugscheins
  • Die Rechnung oder den Kaufvertrag des Fahrzeugs
  • Ihre Rechtsschutzdaten (Name der Gesellschaft und Versicherungs- bzw. Policen-Nr.)

Sie besitzen keine Versicherung? Sprechen Sie uns gerne an – dann unterbreiten wir Ihnen ein konkreten Angebot.

Ist Ihr Fahrzeug finanziert? In diesem Fall kann eine Rechtsschutzversicherung noch „nachträglich“ abgeschlossen werden, die sämtliche Kosten unserer Beauftragung übernimmt. Dies ist allerdings nur noch bei ganz wenigen Versicherungsgesellschaften möglich. Sprechen Sie uns hierzu einfach kostenlos und unverbindlich an.

5. Gibt es schon Urteile hierzu?

Gegen VW gab es in der Vergangenheit schon hundertfache positive Urteile. All diese hier aufzulisten, würde den Rahmen sprengen. Nachfolgend finden Sie einen Auszug:

  • LG Aachen, 10 O 146/16, Urteil vom 03.12.2017
  • LG Arnsberg I-2 O 375/16, Urteil vom 24.03.2017
  • LG Bayreuth, Urteil vom 23.10.2017, Az.: 23 O 227/17
  • LG Berlin, Urteil vom 15.11.2017, Az.:9 O 103/17
  • LG Bielefeld, Urteil vom 16.10.2017, Az.: 6 O 149/16
  • LG Bonn, Urteil vom 13.10.2017, Az.: 19 O 104/17
  • LG Braunschweig, 6 O 58/16, Urteil vom 29.12.2016
  • LG Detmold 9 O 140/16, Urteil vom 11.05.2017
  • LG Dortmund, Urteil vom 02.10.2017, Az.: 12 O 45/17
  • LG Düsseldorf, Urteil vom 07.11.2017, Az.: 7 O 244/16
  • LG Essen, Urteil vom 19.10.2017, Az.: 9 O 33/17
  • LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 07.08.2017, Az.: 13 O 30/17
  • LG Frankfurt am Main, Urteil vom 20.10.2017, Az.: 2-26 O 67/17
  • LG Gießen, Urteil vom 26.09.2017, Az.: 2 O 110/17
  • LG Hildesheim 3 O 139/16, Urteil vom 17.01.2017
  • LG Ingolstadt, Urteil vom 12.07.2017, Az.: 33 O 1160/16
  • LG Kleve, Urteil vom 06.10.2017, Az.: 3 O 201/16
  • LG Köln 32 O 219/16, Beschluss vom 30.05.2017
  • LG Mainz, Urteil vom 16.08.2017, Az.: 5 O 411/16
  • LG Mönchengladbach, Urteil vom 11.07.2017, Az.: 1 O 320/16
  • LG Münster, Urteil vom 21.07.2017, Az.: 016 O 363/16
  • LG Nürnberg-Fürth, 8 O 2404/16, Urteil vom 27.04.2017
  • LG Offenburg, Urteil vom 30.06.2017, Az. 2 O 133/16
  • LG Osnabrück, Urteil vom 28.07.2017, Az.: 12 O 1815/16
  • LG Regensburg 7 O 967/16, Urteil vom 04.01.2017
  • LG Saarbrücken, Urteil vom 26.10.2017, Az.: 12 O 62/17
  • LG Zwickau 7 O 370/16, Urteil vom 12.05.2017

6. Warum sollten Sie uns beauftragen?

  • Herr Rechtsanwalt Paul verfügt über langjährige Erfahrung im Bereich des Verbrauchschutzrechts; bereits vor seiner Zulassung als Rechtsanwalt hat Herr Rechtsanwalt Paul Banken in einer internationalen Großkanzlei im Rahmen seiner dort ausgeübten Tätigkeit als Wirtschaftsjurist (LL.B. – Paralegal) beraten.
  • Aktuell betreut Herr Paul weit über 1.800 Verfahren gegen Banken und Hersteller von Kraftfahrzeugen. Seine Erfolgsquote spricht für ihn. Von allen bisher erledigten Fällen wurden über 90 % positiv für seine Mandanten beendet (Stand 01.10.2018).
  • Die Kanzlei von Herrn Rechtsanwalt Paul bietet sowohl die Vorzüge einer „kleinen“ Kanzlei als auch die einer „großen“ Kanzlei; will heißen: Bei uns werden Ihre Fälle intensiv betreut und mit hoher Geschwindigkeit bearbeitet – auf der anderen Seite bietet die Kanzlei das Know-How und die Erfahrung aus einer großen Anzahl von gleichgelagerten Fällen (insgesamt weit über 2.500 Verfahren wurden im „Diesel-Skandal“ bearbeitet)
  • Transparenz und Mandantenzufriedenheit steht bei uns an erster Stelle. Aus diesem Grunde haben wir eine speziell an unsere Bedürfnisse zugeschnittene Software entwickeln lassen, das mit einem Online-Portal verknüpft ist, in dem sich unsere Mandanten einloggen können. So können unsere Mandanten jederzeit den aktuellen Sachstand und den bisherigen Bearbeitungsverlauf ihrer Akte einsehen. Jeder unserer Bearbeitungsschritte wird in dem Kundenportal dokumentiert. Zudem bietet das Kundenportal für unsere Mandanten den Vorteil, dass unsere Mandanten uns mit einem bloßen „Knopfdruck“ zum betreffenden Thema kontaktieren können oder einen Telefontermin buchen können. Dies steigert unsere Effizienz und die Bearbeitungsgeschwindigkeit.
  • Stiftung Warentest: Erfolgreiche Anwaltskanzlei im Kampf gegen Autobanken
  • Wir haben Ihr Interesse geweckt ? Lernen Sie uns kennen…

Die Kanzlei

Die Andreas H. Paul Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (AHP Kanzlei) hat ihren Sitz in Gelnhausen (nähe Frankfurt am Main). Von dort aus berät sie ihre Mandanten im gesamten Bundesgebiet zu Fragen des Diesel-Skandals und der Rückabwicklung von Kfz-Verträgen. Die AHP-Kanzlei ist eine rein auf die Rückabwicklung von Darlehens- und Kaufverträgen im Bereich des Kraftfahrzeugwesens spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei, die derzeit weit über 1.500 Klageverfahren gegen diverse Autobanken bzw. Autohersteller führt. Mehrere hunderte Verfahren wurden bereits abgeschlossen. Von allen bisher erledigten Fällen, konnte die Kanzlei, federführend durch Rechtsanwalt Paul, über 75 % der Verfahren positiv beenden (d. h. es wurde entweder ein Vergleich oder ein positives Urteil zugunsten der Mandanten erstritten).

Doch damit nicht genug: Die AHP Kanzlei bzw. der geschäftsführende Rechtsanwalt Paul konnte in der Vergangenheit gegen diverse Automobilkonzerne bundesweit die ersten Urteile erstreiten. Damit trägt die AHP-Kanzlei einen nicht nur unerheblichen Teil bei der Bildung von verbraucherfreundlichen Rechtsprechung bei.

So hat die Kanzlei insbesondere gegen die Opel Bank, die BMW Bank, den S-Kreditpartner und die BHS-Leasing den jeweiligen Meilenstein setzen können. Auch hat die Kanzlei bereits in zahlreichen Verfahren durchgesetzt, dass der Diesel-Besitzer seinen vollen Kaufpreises erstattet bekommt.

Durch die Entwicklung einer speziellen Legal-Tech Software, die zum einen die internen Arbeitsabläufe weitgehend automatisiert und optimiert und zum anderen den Mandanten der AHP-Kanzlei ein einzigartiges Kundenportal zur Kommunikation und Offenlegung der Fallakte bietet, ist die AHP-Kanzlei in der Lage, die Rückabwicklung der Diesel-Fahrzeuge im zügigen Umfang zu ermöglichen.

STARKE BEGLEITUNG AUF IHREM RECHTSWEG

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Adresse

Andreas H. Paul

Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Im Steinigen Graben 28a
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Montag bis Freitag: 8:00 – 17:30 Uhr
Samstag: nach Vereinbarung
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