Überzeugen Sie sich von unseren Erfolgen

In den letzten vier Jahren hat das Team der AHP Kanzlei bereits tausenden Verbrauchern zu ihrem Recht verholfen. Insgesamt hat die AHP Kanzlei für ihre Mandanten Beträge in Millionenhöhe von Banken, Versicherungen und Automobilherstellern erstritten. Nachfolgend finden Sie einen Auszug der Erfolge.



DAS SAGEN UNSERE MANDANTEN

Beitragserstattung aus privater Krankenversicherung

SIE MÖCHTEN SICH VORAB INFORMIEREN?

1. Welche Verträge sind betroffen?

Schätzungsweise sind 8 Millionen Kunden der privaten Krankenversicherer betroffen. Nach unserer Einschätzung haben – abhängig vom Zeitraum – alle privaten Krankenversicherungen unzulässige Beitragserhöhungen vorgenommen.

Besonders hervorzuheben sind jedoch die AXA, DKV und DBV.

2. Was sind die Folgen der unzulässigen Beitragserhöhung?

Wenn die Beitragserhöhung unzulässig war, weil sie bspw. bestimmte Formerfordernisse nicht erfüllte, so hat die Versicherung zu Unrecht höhere Beiträge von Ihnen vereinnahmt. Juristisch bedeutet dies, dass die Versicherung eine Leistung ohne Rechtsgrund erlangt hat und infolge dessen gemäß § 812 BGB zur Rückzahlung verpflichtet ist.

Wegen der Verjährungsregelungen können allerdings nur die letzten drei Jahre zurückgefordert werden, wobei es zu beachten gilt, dass die Verjährung hinsichtlich gezahlter Beiträge aus den Monaten Januar bis November eines Jahres erst am Jahresende zu laufen beginnt.

Sie können daher im Jahr 2021 noch immer sämtliche, zu Unrecht erhöhten Beiträge aus dem Kalenderjahr 2018 zurückfordern.

3. Wie berechnet sich der Rückzahlungsanspruch?

Es ist eine Differenzberechnung vorzunehmen, was bedeutet, dass zunächst der Zeitpunkt der ersten unzulässigen Beitragserhöhung zu ermitteln ist.

Beispiel:

  • Sie sind seit 2012 bei der AXA versichert;
  • die AXA hat im Jahr 2013 die Beiträge unzulässigerweise von 400 Euro auf 440 Euro erhöht;
  • im Jahr 2015 unzulässigerweise  von 440 Euro auf 490 Euro;
  • im Jahr 2017 unzulässigerweise  von 490 Euro auf 520 Euro und
  • 2019 unzulässigerweise von 520 Euro auf 550 Euro.

Im Mai 2021 fordern Sie nun die zu viel gezahlten Beträge zurück. Wegen der Verjährungsregelungen können Sie maximal die Beiträge bis rückwirkend zum 01.01.2018 zurückfordern. Im Jahr 2018 lautete der Beitrag 520 Euro. Da die Beitragserhöhung aber schon seit dem Jahr 2013 unzulässig war, schuldeten Sie der AXA eigentlich nur 400 Euro. In der Folge haben Sie bis zum 01.01.2019 (nächste unzulässige Beitragserhöhung) 12 Monate a 120 Euro (= 520 Euro – 400 Euro) zu viel gezahlt. Dies entspricht einem Betrag in Höhe von 1.440,00 Euro.

Ab dem 01.01.2019 bis zum 30.04.2021 sieht es wie folgt aus:

In diesem Zeitraum hätten Sie 28 Monate a 150 Euro (= 550 Euro – 400 Euro) zu viel gezahlt. Dies entspricht einem Betrag in Höhe von 4.200,00 Euro.

In der Summe können Sie in unserem Beispielsfall somit 5.640,00 Euro von der Versicherung zurückfordern.

Doch damit nicht genug!

Natürlich haben Sie auch einen Anspruch darauf, dass Sie in der Zukunft nur noch den niedrigeren, in unserem Beispielsfall mit 400,00 Euro bezifferten, Beitrag bezahlen.

Der Vorteil aus einem anwaltlichen Vorgehen gegen den privaten Krankenversicherer ist daher immens und in liegt in der Regel bei 10.000,00 Euro +

4. Wie kann ich die Beiträge zurückfordern?

Grundsätzlich können Sie Ihren Versicherer ohne anwaltliche Inanspruchnahme dazu auffordern, die überhöhten Beiträge an Sie zurückzuerstatten.

Nach unserer Erfahrung weisen Banken, Versicherer und Automobilhersteller allerdings bereits aus taktischen Erwägungen die Ansprüche anwaltlich nicht vertretener Kunden rigoros zurück. Wer bereits zögert, einen Anwalt zu beauftragen, der wird im Zweifel auch keine Klage erheben – das wissen natürlich auch die privaten Krankenversicherer.

Wenn Ihre Versicherung die Ansprüche zurückgewiesen hat – oder Sie sich die Zeit sparen möchten – dann können Sie uns selbstverständlich beauftragen, die zu viel gezahlten Beiträge zurückzufordern. Jedem Auftrag geht dabei ein kostenloses Erstberatungsgespräch voraus, in dem die Erfolgsaussichten geprüft werden. Nur wenn Erfolgsaussichten bestehen, werden wir für Sie tätig.

Nach unserer bisherigen Erfahrung zeigen sich über 70 % der Krankenversicherer bereits im außergerichtlichen Bereich einigungsbereit, sobald ein Rechtsanwalt für den Versicherten auftritt. Dies ist letztlich der fortgeschrittenen Rechtsprechung durch den Bundesgerichtshof zu verdanken.

Sprechen Sie uns gerne unverbindlich an.

5. Welche Kosten fallen für mich an?

Die Vorabprüfung – d.h. die Sichtung und Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen – sowie das anschließende Telefonat zur Erörterung des Prüfungsergebnisses sind völlig kostenlos und unverbindlich.

Die Kosten für unsere Beauftragung übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung.

Sollten Sie derzeit noch über keine Rechtsschutzversicherung verfügen, können Sie – ggf. sogar rückwirkend – noch eine Versicherung abschließen. Dies ist allerdings nur noch bei sehr wenigen Versicherungen möglich. In einem persönlichen Gespräch klären wir Sie gerne weiter auf.

Aber auch ohne Rechtsschutzversicherung lohnt sich ein Vorgehen gegen den Versicherer, weil die Erfolgsaussichten nach den ergangenen BGH Urteil sehr hoch sind. Die meisten Fälle erledigen sich bereits im vorgerichtlichen Bereich, weshalb sich das Kostenrisiko für unsere Beauftragung sehr in Grenzen hält. Gerne klären wir Sie vorab über möglich Kosten transparent und umfassend auf.

6. Gibt es schon Urteile hierzu?

Ja, neben zahlreichen Landgerichts- und Oberlandesgerichtsurteilen hat mittlerweile auch der BGH in zwei bedeutenden Entscheidungen Rechtsklarheit geschaffen.

7. Warum sollten Sie uns beauftragen?

  • Herr Rechtsanwalt Paul, Geschäftsführer der AHP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, verfügt über langjährige Erfahrung im Bereich des Verbrauchschutzrechts; bereits vor seiner Zulassung als Rechtsanwalt hat Herr Rechtsanwalt Paul Banken und Versicherungen in einer internationalen Großkanzlei im Rahmen seiner dort ausgeübten Tätigkeit als Wirtschaftsjurist (LL.B. – Paralegal) beraten.
  • Aktuell betreut Herr Paul weit über 3.500 Verfahren gegen Banken, Hersteller von Kraftfahrzeugen und Versicherungen. Seine Erfolgsquote spricht für ihn. Von allen bisher erledigten Fällen wurden über 90 % positiv für seine Mandanten beendet (Stand 01.10.2018).
  • Die Kanzlei von Herrn Rechtsanwalt Paul bietet sowohl die Vorzüge einer „kleinen“ Kanzlei als auch die einer „großen“ Kanzlei; will heißen: Bei uns werden Ihre Fälle intensiv betreut und mit hoher Geschwindigkeit bearbeitet – auf der anderen Seite bietet die Kanzlei das Know-How und die Erfahrung aus einer großen Anzahl von gleichgelagerten Fällen (insgesamt weit über 10.000 Verfahren wurden im „Diesel-Skandal“ bearbeitet)
  • Transparenz und Mandantenzufriedenheit steht bei uns an erster Stelle. Aus diesem Grunde haben wir eine speziell an unsere Bedürfnisse zugeschnittene Software entwickeln lassen, das mit einem Online-Portal verknüpft ist, in dem sich unsere Mandanten einloggen können. So können unsere Mandanten jederzeit den aktuellen Sachstand und den bisherigen Bearbeitungsverlauf ihrer Akte einsehen. Jeder unserer Bearbeitungsschritte wird in dem Kundenportal dokumentiert. Zudem bietet das Kundenportal für unsere Mandanten den Vorteil, dass unsere Mandanten uns mit einem bloßen „Knopfdruck“ zum betreffenden Thema kontaktieren können oder einen Telefontermin buchen können. Dies steigert unsere Effizienz und die Bearbeitungsgeschwindigkeit.
  • Stiftung Warentest: Erfolgreiche Anwaltskanzlei im Kampf gegen Autobanken
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Die Kanzlei

Die Andreas H. Paul Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (AHP Kanzlei) hat ihren Sitz in Gelnhausen (nähe Frankfurt am Main). Von dort aus berät sie ihre Mandanten im gesamten Bundesgebiet zu Fragen des Diesel-Skandals, der Rückabwicklung von Kfz-Verträgen und der Rückforderung von PKV-Beiträgen. Die AHP-Kanzlei ist eine rein auf Abwicklung von Massenphänomenen spezialisierte Kanzlei, die derzeit weit über 3.500 Klageverfahren gegen diverse Autobanken, Autohersteller und Versicherer führt. Tausende Mandanten vertrauen bereits auf das Know-How und die Expertise der AHP Kanzlei. Allein in den letzten 4 Jahren hat die Kanzlei Forderungen in Millionenhöhe für ihre Mandanten durchgesetzt. Von allen bisher erledigten Fällen, konnte die Kanzlei, federführend durch Rechtsanwalt Paul, über 75 % der Verfahren positiv beenden (d. h. es wurde entweder ein Vergleich oder ein positives Urteil zugunsten der Mandanten erstritten).

Doch damit nicht genug: Die AHP Kanzlei bzw. der geschäftsführende Rechtsanwalt Paul konnte in der Vergangenheit gegen diverse Automobilkonzerne bundesweit die ersten Urteile erstreiten. Damit trägt die AHP-Kanzlei einen nicht nur unerheblichen Teil bei der Bildung von verbraucherfreundlichen Rechtsprechung bei.

So hat die Kanzlei insbesondere gegen die Opel Bank, die BMW Bank, den S-Kreditpartner und die BHS-Leasing den jeweiligen Meilenstein setzen können. Auch hat die Kanzlei bereits in zahlreichen Verfahren durchgesetzt, dass der Diesel-Besitzer seinen vollen Kaufpreises erstattet bekommt.

Durch die Entwicklung einer speziellen Legal-Tech Software, die zum einen die internen Arbeitsabläufe weitgehend automatisiert und optimiert und zum anderen den Mandanten der AHP-Kanzlei ein einzigartiges Kundenportal zur Kommunikation und Offenlegung der Fallakte bietet, ist die AHP-Kanzlei in der Lage, die Rückabwicklung der Diesel-Fahrzeuge im zügigen Umfang zu ermöglichen.

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