Urteil vom 25.08.2021
Urteil gegen die Bank 11!
Sixt Leasing muss unserem Mandanten sämtliche Zahlungen erstatten (Urteil rechtskräftig)!
Vergleichsvorschlag / Mercedes Benz Bank!
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. verurteilt die BHS-Leasing am 05.03.2020 (Az. 17 U 789/19). Unser Mandant erhält den 2,7-fachen Marktwert seines Fahrzeugs zugesprochen!
Vergleich vor dem OLG Stuttgart am 14.01.2020, Az. 6 U 303/18 (gegen Sixt Leasing) Unser Mandant eine Abfindungszahlung von 3.720,00 Euro!
Das LG Berlin verurteilt den S-Kreditpartner am 09.12.2019 (Az. 37 O 181/19) zur Rückzahlung sämtlicher Darlehensraten. Unser Mandant gewinnt dadurch 5.480,00 Euro.
LG Stuttgart verurteilt die Daimler AG am 08.11.2019, AZ. 12 O 236/19 zum Schadenersatz. Unser Mandant erhält dadurch 6.660,42 Euro mehr für sein Fahrzeug
LG Wuppertal verurteilt AKF Bank am 21.10.2019, Az. 17 O 62/19 zur Rückabwicklung des Kfz-Leasingvertrages. Unser Mandant kann nun 13.624,82 Euro zurückfordern!
Das LG Stuttgart verurteilt die Daimler AG am 10.10.2019 (Az. 29 O 121/19) zum Schadensersatz. Unser Mandant erhält dadurch 14.904,00 Euro mehr für sein Fahrzeug!
LG Stuttgart verurteilt die Daimler AG am 27.09.2019, AZ. 29 O 181/19 zu Schadenersatz. Unser Mandant erhält dadurch 8.509,08 Euro mehr für sein Fahrzeug!
LG Essen verurteilt die VW AG am 23.08.2019 (Az. 16 O 317/18) zum Schadensersatz nach dem unsere Mandantin ihr Fahrzeug bereits veräußert hatte.
LG Erfurt verurteilt die Opel Bank zur Rückabwicklung der Kfz-Finanzierung ohne Nutzungswertersatz!
LG Wuppertal verurteilt die VW AG am 19.07.2019 zum Schadensersatz. Unser Mandant erhält den vollen Kaufpreis zurück.
LG Aurich verurteilt die Opel Bank am 13.11.2018 zur Rückabwicklung der Kfz-Finanzierung ohne Nutzungswertersatz.
Vergleichsvereinbarung vom 23.03.2018 (gegen Audi Leasing GmbH). Unser Mandant erhält 12.500 Euro Abfindungszahlung!
“Herr Paul hat uns wegen eines manipulierten Diesels vertreten. Vor dem OLG Frankfurt hat er für uns den 3-fachen Marktwert erstritten. Wir sind ihm sehr dankbar, dass er dieses tolle Ergebnis für uns rausgeholt hat.” (Google-Bewertung vom 14.01.2021)
“Verfahren gegen Audi gewonnen, Fahrzeug geht zurück, Neupreis wurde erstattet, optimale Abwicklung. Uneingeschränkt zu empfehlen! Klasse Arbeit. Beste Grüße Thomas Gotsch Habau.” (Facebook-Bewertung vom 27.01.2021)
“Herr Rechtsanwalt Andreas Paul war vor ca. 1 Jahr für mich tätig. Ich halte Herren Paul für einen fachlich sehr kompetenten Anwalt. In meinem Rechtsfall hat er mich sehr umfassend beraten und über alle Schritte telefonisch oder schriftlich informiert. Meine Fragen wurden grundsätzlich zügig beantwortet. Letztendlich war ich zu 100 % zufrieden und kann Herren…
“Uneingeschränkt zuempfehlen. Die Kanzlei hat sehr kompetente und freundliche Mitarbeiter. Für mich haben Sie einen sehr lukrativen Vergleich Verhandelt…. Zudem sehr schneller und netter Kontakt ob per Mail oder Telefon. Super Service! Allem in allen war ich sehr zufrieden. Super Service” (Google-Bewertung vom 16.02.2019)
“Als Ingenieur bin ich in meinem Fachgebiet ein Experte , aber wenn es um rechtliche Angelegenheiten geht fehlt mir das Vokabular. In Bezug auf meinen Rechtsfall wurde ich kompetent , verständlich und zuverlässig beraten / vertreten. Deshalb gibt es 5 Sterne mit einer direkten Weiterempfehlung an Andere, die einen Rechtsanwalt suchen / benötigen.” (Google-Bewertung aus…
“Sehr netter Anwalt; bin gerade sein Mandant! Klasse und unkomplizierte Abwicklung und Kommunikation” (Facebook-Bewertung vom 01.05.2019)
Schätzungsweise sind 8 Millionen Kunden der privaten Krankenversicherer betroffen. Nach unserer Einschätzung haben – abhängig vom Zeitraum – alle privaten Krankenversicherungen unzulässige Beitragserhöhungen vorgenommen.
Besonders hervorzuheben sind jedoch die AXA, DKV und DBV.
Wenn die Beitragserhöhung unzulässig war, weil sie bspw. bestimmte Formerfordernisse nicht erfüllte, so hat die Versicherung zu Unrecht höhere Beiträge von Ihnen vereinnahmt. Juristisch bedeutet dies, dass die Versicherung eine Leistung ohne Rechtsgrund erlangt hat und infolge dessen gemäß § 812 BGB zur Rückzahlung verpflichtet ist.
Wegen der Verjährungsregelungen können allerdings nur die letzten drei Jahre zurückgefordert werden, wobei es zu beachten gilt, dass die Verjährung hinsichtlich gezahlter Beiträge aus den Monaten Januar bis November eines Jahres erst am Jahresende zu laufen beginnt.
Sie können daher im Jahr 2021 noch immer sämtliche, zu Unrecht erhöhten Beiträge aus dem Kalenderjahr 2018 zurückfordern.
Es ist eine Differenzberechnung vorzunehmen, was bedeutet, dass zunächst der Zeitpunkt der ersten unzulässigen Beitragserhöhung zu ermitteln ist.
Beispiel:
Im Mai 2021 fordern Sie nun die zu viel gezahlten Beträge zurück. Wegen der Verjährungsregelungen können Sie maximal die Beiträge bis rückwirkend zum 01.01.2018 zurückfordern. Im Jahr 2018 lautete der Beitrag 520 Euro. Da die Beitragserhöhung aber schon seit dem Jahr 2013 unzulässig war, schuldeten Sie der AXA eigentlich nur 400 Euro. In der Folge haben Sie bis zum 01.01.2019 (nächste unzulässige Beitragserhöhung) 12 Monate a 120 Euro (= 520 Euro – 400 Euro) zu viel gezahlt. Dies entspricht einem Betrag in Höhe von 1.440,00 Euro.
Ab dem 01.01.2019 bis zum 30.04.2021 sieht es wie folgt aus:
In diesem Zeitraum hätten Sie 28 Monate a 150 Euro (= 550 Euro – 400 Euro) zu viel gezahlt. Dies entspricht einem Betrag in Höhe von 4.200,00 Euro.
In der Summe können Sie in unserem Beispielsfall somit 5.640,00 Euro von der Versicherung zurückfordern.
Doch damit nicht genug!
Natürlich haben Sie auch einen Anspruch darauf, dass Sie in der Zukunft nur noch den niedrigeren, in unserem Beispielsfall mit 400,00 Euro bezifferten, Beitrag bezahlen.
Der Vorteil aus einem anwaltlichen Vorgehen gegen den privaten Krankenversicherer ist daher immens und in liegt in der Regel bei 10.000,00 Euro +
Grundsätzlich können Sie Ihren Versicherer ohne anwaltliche Inanspruchnahme dazu auffordern, die überhöhten Beiträge an Sie zurückzuerstatten.
Nach unserer Erfahrung weisen Banken, Versicherer und Automobilhersteller allerdings bereits aus taktischen Erwägungen die Ansprüche anwaltlich nicht vertretener Kunden rigoros zurück. Wer bereits zögert, einen Anwalt zu beauftragen, der wird im Zweifel auch keine Klage erheben – das wissen natürlich auch die privaten Krankenversicherer.
Wenn Ihre Versicherung die Ansprüche zurückgewiesen hat – oder Sie sich die Zeit sparen möchten – dann können Sie uns selbstverständlich beauftragen, die zu viel gezahlten Beiträge zurückzufordern. Jedem Auftrag geht dabei ein kostenloses Erstberatungsgespräch voraus, in dem die Erfolgsaussichten geprüft werden. Nur wenn Erfolgsaussichten bestehen, werden wir für Sie tätig.
Nach unserer bisherigen Erfahrung zeigen sich über 70 % der Krankenversicherer bereits im außergerichtlichen Bereich einigungsbereit, sobald ein Rechtsanwalt für den Versicherten auftritt. Dies ist letztlich der fortgeschrittenen Rechtsprechung durch den Bundesgerichtshof zu verdanken.
Sprechen Sie uns gerne unverbindlich an.
Die Vorabprüfung – d.h. die Sichtung und Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen – sowie das anschließende Telefonat zur Erörterung des Prüfungsergebnisses sind völlig kostenlos und unverbindlich.
Die Kosten für unsere Beauftragung übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung.
Sollten Sie derzeit noch über keine Rechtsschutzversicherung verfügen, können Sie – ggf. sogar rückwirkend – noch eine Versicherung abschließen. Dies ist allerdings nur noch bei sehr wenigen Versicherungen möglich. In einem persönlichen Gespräch klären wir Sie gerne weiter auf.
Aber auch ohne Rechtsschutzversicherung lohnt sich ein Vorgehen gegen den Versicherer, weil die Erfolgsaussichten nach den ergangenen BGH Urteil sehr hoch sind. Die meisten Fälle erledigen sich bereits im vorgerichtlichen Bereich, weshalb sich das Kostenrisiko für unsere Beauftragung sehr in Grenzen hält. Gerne klären wir Sie vorab über möglich Kosten transparent und umfassend auf.
Ja, neben zahlreichen Landgerichts- und Oberlandesgerichtsurteilen hat mittlerweile auch der BGH in zwei bedeutenden Entscheidungen Rechtsklarheit geschaffen.
Die Andreas H. Paul Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (AHP Kanzlei) hat ihren Sitz in Gelnhausen (nähe Frankfurt am Main). Von dort aus berät sie ihre Mandanten im gesamten Bundesgebiet zu Fragen des Diesel-Skandals, der Rückabwicklung von Kfz-Verträgen und der Rückforderung von PKV-Beiträgen. Die AHP-Kanzlei ist eine rein auf Abwicklung von Massenphänomenen spezialisierte Kanzlei, die derzeit weit über 3.500 Klageverfahren gegen diverse Autobanken, Autohersteller und Versicherer führt. Tausende Mandanten vertrauen bereits auf das Know-How und die Expertise der AHP Kanzlei. Allein in den letzten 4 Jahren hat die Kanzlei Forderungen in Millionenhöhe für ihre Mandanten durchgesetzt. Von allen bisher erledigten Fällen, konnte die Kanzlei, federführend durch Rechtsanwalt Paul, über 75 % der Verfahren positiv beenden (d. h. es wurde entweder ein Vergleich oder ein positives Urteil zugunsten der Mandanten erstritten).
Doch damit nicht genug: Die AHP Kanzlei bzw. der geschäftsführende Rechtsanwalt Paul konnte in der Vergangenheit gegen diverse Automobilkonzerne bundesweit die ersten Urteile erstreiten. Damit trägt die AHP-Kanzlei einen nicht nur unerheblichen Teil bei der Bildung von verbraucherfreundlichen Rechtsprechung bei.
So hat die Kanzlei insbesondere gegen die Opel Bank, die BMW Bank, den S-Kreditpartner und die BHS-Leasing den jeweiligen Meilenstein setzen können. Auch hat die Kanzlei bereits in zahlreichen Verfahren durchgesetzt, dass der Diesel-Besitzer seinen vollen Kaufpreises erstattet bekommt.
Durch die Entwicklung einer speziellen Legal-Tech Software, die zum einen die internen Arbeitsabläufe weitgehend automatisiert und optimiert und zum anderen den Mandanten der AHP-Kanzlei ein einzigartiges Kundenportal zur Kommunikation und Offenlegung der Fallakte bietet, ist die AHP-Kanzlei in der Lage, die Rückabwicklung der Diesel-Fahrzeuge im zügigen Umfang zu ermöglichen.
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Andreas H. Paul
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Samstag: nach Vereinbarung
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Fax.: +49 6051 / 533 13 28
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