Nichtigkeit von Online-Coaching Verträgen: Ihre Rechte und Möglichkeiten

Willkommen bei der AHP-Kanzlei, die sich auf die rechtlichen Aspekte von Online-Coaching Verträgen und insbesondere die Rückforderung von Coaching-Gebühren spezialisiert hat. In den letzten Jahren hat das Online-Coaching zunehmend an Bedeutung gewonnen. Doch nicht jeder Vertrag ist rechtlich einwandfrei; viele befinden sich an der Grenze zum Wucher. Zudem führen häufig bestimmte Umstände, wie insbesondere die fehlende Zulassung des Anbieters nach dem Fernunterrichtsgesetz, dazu, dass ein Vertrag als von Anfang an nichtig angesehen wird. Dies kann für Sie als Teilnehmer des Coachings bedeuten, dass Sie die Möglichkeit haben, sich die gezahlten Coaching-Gebühren auch noch Jahre nach Ende des Coachings zurück erstatten zu lassen.

Ein wegweisendes Urteil in diesem Bereich wurde bereits im Jahr 2009 vom Bundesgerichtshof (BGH) gefällt. Dieses Urteil legt wichtige Grundlagen im Umgang mit Online-Verträgen fest und dient oft als Richtschnur in ähnlichen Fällen. Weiterhin relevant ist das Urteil des Oberlandesgerichts Celle aus dem Jahr 2023, das spezifische Aspekte von Online-Coaching Verträgen behandelt. Beide Urteile haben signifikante Auswirkungen auf die Rechtsprechung in diesem Bereich und bieten wichtige Erkenntnisse für Teilnehmer des Coachings, die Ihre Kosten erstatten haben möchten.

In unserer Kanzlei bieten wir Ihnen eine umfassende Beratung und Vertretung an, um Ihre Rechte in Bezug auf Online-Coaching Verträge durchzusetzen. Wir analysieren Ihren spezifischen Fall, berücksichtigen die neuesten rechtlichen Entwicklungen und streben danach, für Sie das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

Wenn Sie glauben, dass Ihr Online-Coaching Vertrag rechtliche Mängel aufweist oder Sie sich über Ihre Rechte unsicher sind, kontaktieren Sie uns für eine erste kostenlose Einschätzung Ihres Falles. Wir sind hier, um Ihnen zu helfen.


DAS SAGEN UNSERE MANDANTEN

Nichtigkeit von Coaching-Verträgen

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1. Welche Verträge sind betroffen?

Die Rückforderung kann auf Grundlage der Nichtigkeit des Vertrags erfolgen, insbesondere wenn keine Zulassung gemäß FernUSG vorliegt , was sehr häufig zu beobachten ist.

2. Wann gilt ein Online-Coaching Vertrag als nichtig?

Ein Vertrag kann als nichtig gelten, wenn wesentliche gesetzliche Anforderungen, wie die Zulassung nach FernUSG, fehlen.

Eine solche Zulassung ist erforderlich, wenn die Überwachung des Lernerfolgs vorgenommen wird. Insbesondere dieser Punkt ist häufig Gegenstand der Auseinandersetzung zwischen dem Coach und dem Teilnehmer im Gerichtsverfahren. Das Oberlandesgericht Celle (Urteil vom 01.03.2023, Aktenzeichen: 3 U 85/22) kam in einem wegweisenden Urteil zu folgendem Ergebnis:

Es gab zwar keine Prüfungen, doch der Coach bot Whats-App-Gruppen, Checklisten und ähnliches an.

Diese Elemente reichten nach Auffassung des Gerichts aus, um die Überprüfung von Lerninhalten zu bestätigen. Es war nicht entscheidend, dass der Coach eine individuelle Kontrolle durchführte. „Der Einwand, es gebe nur Dokumente und Checklisten, aber keine individuellen Prüfungsaufgaben, ist unerheblich, weil individuelle Prüfungsaufgaben nicht Voraussetzung für eine Überwachung des Lernerfolgs sind. Vielmehr reicht die – hier angebotene – Möglichkeit zur Rücksprache aus“, so das Gericht.

Der Coach konnte sich auch nicht darauf berufen, dass es sich um einen B2B-Vertrag handelte. Das Fernunterrichtsschutzgesetz bezieht sich nicht ausschließlich auf Verbraucher, sondern ist gleichermaßen auf B2B-Geschäftsbeziehungen anwendbar.

Infolgedessen benötigte der Coach eine Zulassung. Ohne diese Zulassung durfte er seine Dienstleistungen nicht anbieten, was wiederum die Ungültigkeit des Vertrags zur Folge hat. Dadurch ist die Unternehmerin nicht nur aus dem Vertrag entlassen, sondern kann auch bereits gezahlte Beträge zurückfordern.

3. Wie gehe ich vor, um die Gebühren zurückzufordern?

Wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt, der Sie bei der Formulierung und Einreichung des Rückforderungsanspruchs unterstützt. Wir bieten grundsätzlich Jedem an, mit uns kostenlos und unverbindlich über das Thema zu unterhalten, um Ihnen Ihre Erfolgsaussichten im Einzelfall zu skizzieren.

4. Wie lange dauert der Prozess der Rückforderung?

Die Dauer kann variieren, abhängig von der Komplexität des Falls und der Reaktionszeit der Gegenseite. Häufig beobachten wir, dass die Coaches einigungsbereit sind und der Rückforderungsprozess binnen weniger Tage / Wochen erledigt ist. Den Coaches ist natürlich daran gelegen, dass es keine Urteile gegen Sie gibt, weil dies eine regelrechte Lawine gegen Sie auslösen könnte. Deshalb wird versucht, sich “still und heimlich” zu einigen.

5. Welche Kosten fallen für mich an?

Die Vorabprüfung bzw. das erste Telefonat mit uns ist völlig kostenlos und unverbindlich.

Die anschließenden Kosten hängen vom Umfang des Falles und dem Streitwert ab. Ggf. können erfolgsbasierte Honorare vereinbart werden. Die konkret anfallenden Kosten werden Sie im Rahmen des kostenlosen Erstberatungsgesprächs von uns erfahren.

6. Gibt es schon Urteile hierzu?

Ja, bspw. die folgenden:

  • LG Hamburg, Urteil vom 19.07.2023, Az.: 304 O 277/22
  • OLG Celle, Urteil vom 01.03.2023, Az.: 3 U 85/22
  • LG Leipzig, Urteil vom 01.02.2023, Az.: 05 O 1598/22
  • LG Stade, Urteil vom 18.08.2021, Az.: 3 O 5/22
  • BGH, Urteil vom 15.10.2009, Az.: III ZR 310/08

7. Warum sollten Sie uns beauftragen?

  • Herr Rechtsanwalt Paul verfügt über langjährige Erfahrung im Bereich des Verbrauchschutzrechts; bereits vor seiner Zulassung als Rechtsanwalt hat Herr Rechtsanwalt Paul Banken in einer internationalen Großkanzlei im Rahmen seiner dort ausgeübten Tätigkeit als Wirtschaftsjurist (LL.B. – Paralegal) beraten.
  • Aktuell betreut Herr Paul weit über 3.500 Verfahren gegen Banken und Hersteller von Kraftfahrzeugen. Seine Erfolgsquote spricht für ihn. Von allen bisher erledigten Fällen wurden über 90 % positiv für seine Mandanten beendet (Stand 01.10.2018).
  • Die Kanzlei von Herrn Rechtsanwalt Paul bietet sowohl die Vorzüge einer „kleinen“ Kanzlei als auch die einer „großen“ Kanzlei; will heißen: Bei uns werden Ihre Fälle intensiv betreut und mit hoher Geschwindigkeit bearbeitet – auf der anderen Seite bietet die Kanzlei das Know-How und die Erfahrung aus einer großen Anzahl von gleichgelagerten Fällen (insgesamt weit über 10.000 Verfahren wurden im „Diesel-Skandal“ bearbeitet)
  • Transparenz und Mandantenzufriedenheit steht bei uns an erster Stelle. Aus diesem Grunde haben wir eine speziell an unsere Bedürfnisse zugeschnittene Software entwickeln lassen, das mit einem Online-Portal verknüpft ist, in dem sich unsere Mandanten einloggen können. So können unsere Mandanten jederzeit den aktuellen Sachstand und den bisherigen Bearbeitungsverlauf ihrer Akte einsehen. Jeder unserer Bearbeitungsschritte wird in dem Kundenportal dokumentiert. Zudem bietet das Kundenportal für unsere Mandanten den Vorteil, dass unsere Mandanten uns mit einem bloßen „Knopfdruck“ zum betreffenden Thema kontaktieren können oder einen Telefontermin buchen können. Dies steigert unsere Effizienz und die Bearbeitungsgeschwindigkeit.
  • Stiftung Warentest: Erfolgreiche Anwaltskanzlei im Kampf gegen Autobanken
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Die Kanzlei

Die Rechtsanwaltskanzlei von Andreas H. Paul, LL. M. (AHP Kanzlei) hat ihren Sitz in Gelnhausen (nähe Frankfurt am Main). Von dort aus berät das Team um Herrn Rechtsanwalt Paul ihre Mandanten im gesamten Bundesgebiet. Die AHP-Kanzlei ist eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei, die ausschließlich auf Seiten der Geschädigten auftritt und in der Vergangenheit bereits über 18.000 Geschädigte beraten und über 5.000 Klageverfahren gegen diverse Autobanken, Autohersteller, Kasinos, etc. geführt hat.

Doch damit nicht genug: Die AHP Kanzlei bzw. der geschäftsführende Rechtsanwalt Paul konnte in der Vergangenheit gegen diverse Automobilkonzerne bundesweit die ersten Urteile erstreiten. Damit trägt die AHP-Kanzlei einen nicht nur unerheblichen Teil bei der Bildung von verbraucherfreundlichen Rechtsprechung bei.

So hat die Kanzlei insbesondere gegen die Opel Bank, die BMW Bank, den S-Kreditpartner und die BHS-Leasing den jeweiligen Meilenstein setzen können. Auch hat die Kanzlei bereits in zahlreichen Verfahren durchgesetzt, dass der Diesel-Besitzer seinen vollen Kaufpreises erstattet bekommt.

Durch die Entwicklung einer speziellen Legal-Tech Software, die zum einen die internen Arbeitsabläufe weitgehend automatisiert und optimiert und zum anderen den Mandanten der AHP-Kanzlei ein einzigartiges Kundenportal zur Kommunikation und Offenlegung der Fall-Akte bietet, ist die AHP-Kanzlei in der Lage, die Ansprüche der Geschädigten in kürzester Zeit durchzusetzen.

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