SIE MÖCHTEN SICH NUR INFORMIEREN?

1. Wer kann das Geld zurückfordern?

Jeder, der ein privates Bankkonto – egal welcher Art – führt, ist von dem aktuellen BGH Urteil betroffen und kann deshalb die im Laufe der Zeit angehobenen Kontoführungsgebühren aus den letzten Jahren zurückfordern. Mit Sicherheit noch nicht verjährt sind gezahlte Gebühren seit dem 01.01.2018. Nach unserer Auffassung können jedoch die Gebühren aus den letzten 10 Jahren zurückgefordert werden. Dies ist aber umstritten.

 

Für Unternehmer gilt dies aus unserer Sicht ebenfalls. Ein guter Vergleich lässt sich zu den vor einigen Jahren ergangenen Urteilen des Bundesgerichtshofes zu unzulässigen Bearbeitungsgebühren ziehen: Dort hat der BGH zunächst die Rückforderungsansprüche nur zugunsten der Verbraucher attestiert; wenige Zeit später dann jedoch auf Unternehmer ausgeweitet, weil es keine bedeutende Unterschiede gab. Ähnliches gilt für die aktuelle Thematik der unzulässigen Kontoführungsgebühren.

 

Das BGH Urteil betrifft nicht nur Kontoführungsgebühren von Banken, sondern sämtliche Dauerschuldverhältnisse, wie bspw. Netflix, Spotify & Co.  Auch hier können Gebühren zurückverlangt werden, wenn die Gebühren stillschweigend aufgrund einer fiktiven Zustimmung in den AGB erhöht wurden.

2. Warum kann das Geld von der Bank zurückgefordert werden?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Ende April 2021 ein wichtiges Urteil zur Stärkung der Rechte von Bankkunden gefällt (Az. XI ZR 26/20). Aufgrund unwirksamer Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Banken können betroffene Kunden z.B. Gebühren für ursprünglich kostenfreie Girokonten zurückfordern.

Dem Urteil ging eine Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen gegen die Postbank voraus. Im Gerichtsstreit ging es um bestimmte Klauseln, die Banken anwenden, um ihre vertraglichen Bestimmungen nahezu beliebig zu ändern. In der Praxis bedeutete das: Die Banken konnten das Kleingedruckte eines Vertrages ändern und so beispielsweise für Konten oder andere Leistungen Gebühren einführen.

Dabei wurden die Kunden zwar in Form einer schriftlichen Ankündigung informiert. Doch wenn man sich anschließend nicht äußerte, wurde das Schweigen als „fiktive Zustimmung” gedeutet. Alternativ hätte man das Konto nur kündigen können. AGB, die so etwas vorsehen, erklärte der BGH nun für unwirksam.

3. Wie berechnet sich der Rückzahlungsanspruch?

Der Anspruch ist nicht immer einfach zu berechnen, weil die Gebührenerhöhung teilweise sehr intransparent erfolgte und die betroffenen Kunden auch nicht mehr alle Info-Schreiben der Banken besitzen.

Der Bankkunde hat aber einen Auskunftsanspruch gegen die Bank, welche Gebührenerhöhungen in den letzten Jahren stattgefunden haben.

Mit unserem kostenlosen Musterschreiben brauchen Sie also nichts selbst zu berechnen, sondern Sie lassen die Ansprüche durch Ihre Bank selbst beziffern.

4. Wie kann ich die Gebühren zurückfordern?

Grundsätzlich können Sie Ihre Bank ohne anwaltliche Inanspruchnahme dazu auffordern, die überhöhten Beiträge an Sie zurückzuerstatten.

Es ist davon auszugehen, dass die Banken den Ansprüche erfüllen werden, weil die Rechtslage durch das aktuelle BGH Urteil mittlerweile verbindlich geklärt ist. Nach dem BGH Urteil zu unzulässigen Bearbeitungsentgelten haben die allermeisten Banken die Gebühren nach Aufforderung unverzüglich zurückerstattet.

Ohne Aufforderung geht es aber nicht. Die wird nur zahlen, wenn Sie die Bank ordnungsgemäß in Verzug setzen. Gerne stellen wir Ihnen unser kostenloses Musterschreiben zur Verfügung.

5. Welche Kosten fallen für mich an?

Für Sie entstehen keine Kosten, da Sie die Bank selbst zur Rückzahlung auffordern können. Unser Musterschreiben ist für Sie ebenfalls kostenlos.

6. Gibt es schon Urteile hierzu?

Ja, der Bundesgerichtshof (BGH) hat Ende April 2021 ein entsprechendes Urteil gefällt. Das Aktenzeichen lautet: XI ZR 26/20.

7. Lohnt sich ein Vorgehen?

Definitiv Ja!

Es ist davon auszugehen, dass die Banken den Anspruch nach Aufforderung unverzüglich erfüllen werden, um eine für die Bank aussichtslose Klage zu vermeiden.

Überzeugen Sie sich von unseren Erfolgen

In den letzten vier Jahren hat das Team der AHP Kanzlei bereits tausenden Verbrauchern zu ihrem Recht verholfen. Insgesamt hat die AHP Kanzlei für ihre Mandanten Beträge in Millionenhöhe von Banken, Versicherungen und Automobilherstellern erstritten. Nachfolgend finden Sie einen Auszug der Erfolge.

DAS SAGEN UNSERE MANDANTEN

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Wenn Sie privat krankenversichert sind, dann dürfte Sie interessieren, dass – nicht nur die Banken bei den Kontoführungsgebühren geschummelt haben – sondern auch die privaten Krankenversicherer in den letzten 10 Jahre erhebliche Beitragserhöhungen ohne Rechtsgrund vorgenommen haben. Die Erstattung der Kontoführungsgebühren beläuft sich in der Regel (lediglich) auf einige hunderte Euro; bei der Erstattung aus der privaten Krankenversicherung kommt es hingegen häufig zu Rückzahlungen in Größenordnungen von bis zu 8.000 Euro. Nachfolgend finden Sie einige Informationen dazu.

Die Kanzlei

Die Andreas H. Paul Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (AHP Kanzlei) hat ihren Sitz in Gelnhausen (nähe Frankfurt am Main). Von dort aus berät sie ihre Mandanten im gesamten Bundesgebiet zu Fragen des Diesel-Skandals, der Rückabwicklung von Kfz-Verträgen und der Rückforderung von PKV-Beiträgen. Die AHP-Kanzlei ist eine rein auf Abwicklung von Massenphänomenen spezialisierte Kanzlei, die derzeit weit über 3.500 Klageverfahren gegen diverse Autobanken, Autohersteller und Versicherer führt. Tausende Mandanten vertrauen bereits auf das Know-How und die Expertise der AHP Kanzlei. Allein in den letzten 4 Jahren hat die Kanzlei Forderungen in Millionenhöhe für ihre Mandanten durchgesetzt. Von allen bisher erledigten Fällen, konnte die Kanzlei, federführend durch Rechtsanwalt Paul, über 75 % der Verfahren positiv beenden (d. h. es wurde entweder ein Vergleich oder ein positives Urteil zugunsten der Mandanten erstritten).

Doch damit nicht genug: Die AHP Kanzlei bzw. der geschäftsführende Rechtsanwalt Paul konnte in der Vergangenheit gegen diverse Automobilkonzerne bundesweit die ersten Urteile erstreiten. Damit trägt die AHP-Kanzlei einen nicht nur unerheblichen Teil bei der Bildung von verbraucherfreundlichen Rechtsprechung bei.

So hat die Kanzlei insbesondere gegen die Opel Bank, die BMW Bank, den S-Kreditpartner und die BHS-Leasing den jeweiligen Meilenstein setzen können. Auch hat die Kanzlei bereits in zahlreichen Verfahren durchgesetzt, dass der Diesel-Besitzer seinen vollen Kaufpreises erstattet bekommt.

Durch die Entwicklung einer speziellen Legal-Tech Software, die zum einen die internen Arbeitsabläufe weitgehend automatisiert und optimiert und zum anderen den Mandanten der AHP-Kanzlei ein einzigartiges Kundenportal zur Kommunikation und Offenlegung der Fallakte bietet, ist die AHP-Kanzlei in der Lage, die Rückabwicklung der Diesel-Fahrzeuge im zügigen Umfang zu ermöglichen.

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