Überzeugen Sie sich von unseren Erfolgen

Einleitend finden Sie einen Auszug aus unseren Verfahren, in denen wir für unsere Mandanten einen bedeutenden wirtschaftlichen Erfolg erzielt haben.



DAS SAGEN UNSERE MANDANTEN

Widerruf Autokredit

SIE MÖCHTEN SICH VORAB INFORMIEREN?

1. Welche Verträge sind betroffen?

Es sind sowohl Darlehensverträge, als auch Leasingverträge im Zeitraum von 2010 bis heute von dieser Thematik betroffen. Bei den Darlehensverträgen ist entscheidend, dass der Darlehensvertrag im Autohaus bzw. beim Verkäufer geschlossen wurde.

Selbst wenn der Darlehens- bzw. Leasingvertrag bereits vollständig erfüllt (also beendet) wurde, können Sie den Vertrag i.d.R. noch widerrufen und die geleisteten Raten zurückfordern. Das Widerrufsrecht ist nur in Ausnahmefällen verwirkt, das hat das LG Ravensburg kürzlich gegen die BMW Bank entschieden (vgl. das Urteil vom 30.07.2019).

Folgende Banken haben aus unserer Sicht fehlerhafte Finanzierungsverträge:

Audi / VW / SEAT / Skoda Bank

Mercedes Benz Bank

BMW Bank

RCI Bank

BDK

Santander Bank

S-Kreditpartner

Porsche Bank

Opel Bank

FCE Bank

FCA Bank

2. Warum können die Verträge auch noch heute widerrufen werden?

Die Widerrufsfrist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Darlehens- bzw. Leasinggeber den Kunden ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt hat und im Darlehens- bzw. Leasingvertrag alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB abgedruckt hat – und das sind einige.

Prüft man die Verträge einmal etwas genauer, fällt schnell auf, dass die Banken hier nicht sauber genug gearbeitet haben. Einige der geforderten Pflichtangaben sind (bewusst oder unbewusst) unterblieben oder an falscher Stelle abgedruckt. Dies kommt dem Verbraucher nun zu Gute und er kann sich mit lukrativen Vorteilen von dem Vertrag lösen – und sogar das Auto zurückgeben!

Mögliche Beispiele sind: 

  • Die Bank belehrt widersprüchlich über die im Falle des Widerrufs zu zahlenden Zinsen;
  • Die Angaben zum Kündigungsrecht sind unvollständig;
  • Die Angaben zu einem möglichen Wertersatzanspruch der Bank sind widersprüchlich;
  • Dem Darlehensnehmer wird suggeriert, dass er im Falle des Widerrufs Zinsen zu zahlen habe;
  • Die Angaben zum Verzugszinssatz sind unvollständig oder ungenau.

3. Was sind die gegenseitigen Ansprüche im Falle des Widerrufs?

Der Widerruf bewirkt grundsätzlich, dass sich das Vertragsverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis umwandelt. Das bedeutet, dass beide Seiten (also Sie und die Bank) das jeweils Erhaltene wieder zurück geben müssen.

Die Bank muss also die Raten und die Anzahlung an den Kunden zurückzahlen (ggf. darf sie die gezahlten Zinsen, die allerdings marginal sind, behalten).

Der Kunde muss im Gegenzug das Auto an die Bank bzw. den Verkäufer zurückgeben. Darüber hinaus ist vom Kunden ggf. Wertersatz- bzw. Nutzungsersatz zu leisten. Ob dies der Fall ist, lässt sich nicht pauschal beantworten und hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.

So hat das LG Ravensburg im Jahr 2018 und erneut am 30.07.2019 bspw. entschieden, dass der Verbraucher (konkret ging es um ein Darlehen der VW Bank und BMW Bank) keinerlei Nutzungsentschädigung für die gefahren Kilometer zu zahlen habe. Der Kunde war somit kostenlos Auto gefahren. Auch das LG Berlin hat schon gegenüber dem S-Kreditpartner und der Mercedes Benz Bank entschieden, dass keine Nutzungsentschädigung anfällt.

Im Rahmen unserer Vorabprüfung werden wir Sie hierüber entsprechend informieren.

4. Muss ich das Auto zwingend zurückgeben?

Die Banken weisen den Widerruf grundsätzlich zurück und erkennen die Ansprüche der Kunden nicht an. Dies hat taktische Gründe.

Es ist also wesentlich wahrscheinlicher, dass es im Ergebnis zu einem Vergleich zwischen der Bank und dem Kunden kommt, wonach die Bank zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche eine Abfindungszahlung an den Kunden leistet. In diesem Fall müsste der Kunde das Auto nicht an die Bank zurückgeben.

Will der Kunde sich allerdings primär von dem Auto lösen (insbesondere für die Dieselfahrer interessant), dann können die sich aus dem Widerruf ergebenden Ansprüche selbstverständlich auch in vollem Umfang durchgesetzt werden.

Zu einem Vergleich kann der Bankkunde nicht gezwungen werden. Dies ist aber – nach unserer Erfahrung – der häufigste Fall.

5. Welche Kosten fallen für mich an?

Die Vorabprüfung – d.h. die Sichtung und Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen – sowie das anschließende Telefonat zur Erörterung des Prüfungsergebnisses sind völlig kostenlos und unverbindlich.

Die Kosten für unsere Beauftragung übernimmt die Verkehrsrechtsschutzversicherung. Sollten Sie derzeit noch über keine Rechtsschutzversicherung verfügen, können Sie – und das sogar rückwirkend – noch eine Versicherung abschließen. Dies ist allerdings nur noch bei sehr wenigen Versicherungen möglich. In einem persönlichen Gespräch klären wir Sie gerne weiter auf.

6. Gibt es schon Urteile hierzu?

Ja, es gibt schon zahlreiche Urteile gegen diverse Autobanken. Die meisten Verfahren enden allerdings in einem Vergleich zwischen Bank und Verbraucher. Nachfolgend finden Sie eine beispielhafte Auswahl an wichtiger Entscheidungen zu diesem Thema mit kurzer Beschreibung: 

  • UPDATE am 03.02.2021: LG Ravensburg verurteilt Santander Bank wegen Anerkenntnis in vollem Umfang (keine Wertersatzpflicht des Klägers) in einem von uns geführten Verfahren
  • UPDATE am 13.01.2021: OLG Celle verurteilt VW Bank (Az. 3 U 47/20)
  • UPDATE am 14.12.2020: LG Hanau (Az. 7 O 142/20)verurteilt in einem von uns geführten Verfahren die Mercedes Benz Bank. 
  • UPDATE am 09.11.2020: LG Limburg verurteilt Mercedes Benz Bank in einem von uns geführten Verfahren (Az. 1 O 216/20)
  • UPDATE am 27.10.2020: Auch der Bundesgerichtshof (BGH) erkennt nun die Unzulässigkeit der Kaskadenverweisung an und verurteilt die FCA Bank. Zahlreiche Autofinanzierungen sind von diesem Urteil betroffen.
  • UPDATE am 19.10.2020: LG Aurich verurteilt in einem von uns geführten Verfahren die Volkswagen Bank (Az. 1 O 1150/19)
  • UPDATE am 22.09.2020: OLG Frankfurt am Main verurteilt MCE Bank in einem von uns geführten Verfahren (Az. 10 U 188/19)
  • UPDATE am 17.09.2020: LG München I verurteilt Sixt Leasing in einem von uns geführten Verfahren ohne Wertersatz (Az. 22 O 3583/20)
  • UPDATE am 09.09.2020: LG Potsdam verurteilt Mercerdes Benz Bank in einem von uns geführten Verfahren (Az. 8 O 293/19)
  • UPDATE am 23.03.2020: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die sog. Kaskadenverweisung in Kreditverträgen als unzulässig eingestuft. Davon sind (fast) alle Kreditinstitute betroffen.
  • UPDATE am 21.10.2019: LG Wuppertal verurteilt die akf leasing in einem von uns geführten Verfahren (Az. 17 O 62/19)
  • UPDATE am 30.08.2019: LG Erfurt verurteilt die Opel Bank in einem von uns geführten Verfahren ohne Wertersatz (Az. 9 O 438/19)
  • UPDATE am 30.07.2019:  Die BMW Bank wurde nun in einem von uns geführten Verfahren verurteilt. So entschied das LG Ravensburg mit Urteil vom 30.07.2019, dass die Finanzierungsverträge der Bank fehlerhaft sind und die betreffenden Fahrzeuge ohne Abzug einer Nutzungsentschädigung zurückgegeben werden können. Unser Mandant ist somit 5 Jahre kostenlos Auto gefahren.
  • UPDATE am 17.12.2018:  Die Mercedes-Benz Bank wurde schon wieder verurteilt; diesmal aber in Berlin. So entschied das LG Berlin mit Urteil vom 17.12.2018 (Az: 38 O 62/18), dass die Finanzierungsverträge der Mercedes Bank fehlerhaft sind und die betreffenden Fahrzeuge zurückgegeben werden können.
  • UPDATE am 22.11.2018: Land­gericht Stutt­gart, Urteil vom 22.11.2018, Aktenzeichen: 25 O 119/18: Mercedes Bank erneut zur Rückabwicklung am heimischen Landgericht verurteilt!
  • UPDATE am 13.11.2018: Das Versäumnisurteil gegen die Opel Bank wurde mit (End-) Urteil aufrechterhalten und bestätigt. Dieses Urteil betrifft auch die Mercedes-Benz Bank, BMW Bank, RCI Bank, Santander Bank, FCE und FCA Bank sowie die BDK (Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe).
  • UPDATE am 18.10.2018: Weiteres Urteil aus Stuttgart: Mercedes muss sein Fahrzeug zurücknehmen. Diese Entscheidung ist auch für BMW und Opel Verträge relevant.
  • UPDATE am 21.08.2018: Einer Entscheidung aus einem von uns geführten Verfahren vor dem LG Aurich, (Versäumnis-) Urteil vom 21.08.2018, Az. 1 O 632/18 lässt sich entnehmen, dass auch die Finanzierungsverträge der Opel Bank fehlerhaft sind.
  • UPDATE am 21.08.2018: Das Landgericht Stuttgart hat nun die Mercedes Benz Bank zur Rückabwicklung des Darlehens- und Kaufvertrages verurteilt (Az.: 25 O 73/17).
  • UPDATE am 15.08.2018: Weiteres Hammer-Urteil – diesmal aus Ravensburg (Az.: 2 O 259/17): Die VW Bank wurde nun zur Rücknahme des Fahrzeugs verurteilt mit der Besonderheit, dass der Kläger keinerlei Wertersatz für die Nutzung des Fahrzeugs zahlen musste!
  • UPDATE am 13.08.2018: SENSATIONSURTEIL aus Hamburg: (Urteil vom 29. Juni 2018 – 330 O 145/18) Der Widerruf der BDK-Finanzierung (Bank Deutsches Kreditgewerbe) ging ohne Nutzungsersatzanspruch der Bank durch. De facto ist der Dieselbesitzer sein Fahrzeug umsonst gefahren.
  • UPDATE am 16.07.2018: Auch das LG Paderborn zieht nun mit einem Urteil vom 16.07.2018, Az 3 O 408/17, nach und bestätigt die Rückabwicklungsmöglichkeit einer Kfz-Finanzierung. Immer mehr Gerichte schließen sich nun also dieser Auffassung an.
  • UPDATE am 13.07.2018: Land­gericht Limburg zieht nach: VW Verträge sind und bleiben fehlerhaft! Urteil vom 13.07.2018, Aktenzeichen: 2 O 317/17
  • UPDATE am 14.06.2018: Einer Entscheidung in einem von uns geführten Verfahren vor dem LG Heilbronn (Az. 6 O 151/18) lässt sich entnehmen, dass nahezu jede Kfz-Finanzierung widerrufbar ist.
  • UPDATE am 02.05.2018: Land­gericht Stutt­gart, Hinweis vom 02.05.2018, Aktenzeichen: 12 O 94/18: Mercedes Verträge sollen ebenfalls fehlerhaft sein.
  • UPDATE am 12.04.2018: Verträge der RCI Bank sind wohl fehlerhaft; das geht aus einem Beschluss des Land­gericht Düssel­dorf, Hinweis vom 12.04.2018, Aktenzeichen: 8 O 296/17 hervor.
  • UPDATE am 22.03.2018: Das Land­gericht Stutt­gart hat die CommerzFinanz GmbH am 22.03.2018 (Aktenzeichen: 14 O 240/1) zur Rücknahme eines Fiat-Fahrzeugs gegen Rückzahlung des Kaufpreises verurteilt (unter Abzug eines geringen Nutzungsersatzanspruchs für die bisher gefahrenen Kilometer). Der Trend in der Rechtsprechung bleibt also weiterhin positiv.
  • UPDATE am 09.02.2018: Auch das Landgericht München I (Urteil vom 09.02.2018, Az. 29 O 14138/17) bestätigt die Widerrufbarkeit der VW-Verträge.
  • UPDATE am 25.01.2018: Der Trend geht weiter! Nun hat auch das Landgericht Ellwangen mit Urteil vom 25.01.2018 (4 O 232/17) die VW Bank zur Rücknahme des Fahrzeugs gegen Rückzahlung aller Raten verurteilt.
  • UPDATE am 05.12.2017: Das Landgericht Berlin (Az. 4 O 150/16) hat nun auch entschieden: Die VW-Verträge können widerrufen werden.
  • Premiere am 21.11.2017: Das Landgericht Arnsberg (Az. I-2 O 45/17) hat erstmals zu dieser Thematik geurteilt! Die VW – Verträge sind fehlerhaft.

7. Warum sollten Sie uns beauftragen?

  • Herr Rechtsanwalt Paul verfügt über langjährige Erfahrung im Bereich des Verbrauchschutzrechts; bereits vor seiner Zulassung als Rechtsanwalt hat Herr Rechtsanwalt Paul Banken in einer internationalen Großkanzlei im Rahmen seiner dort ausgeübten Tätigkeit als Wirtschaftsjurist (LL.B. – Paralegal) beraten.
  • Aktuell betreut Herr Paul weit über 3.500 Verfahren gegen Banken und Hersteller von Kraftfahrzeugen. Seine Erfolgsquote spricht für ihn. Von allen bisher erledigten Fällen wurden über 90 % positiv für seine Mandanten beendet (Stand 01.10.2018).
  • Die Kanzlei von Herrn Rechtsanwalt Paul bietet sowohl die Vorzüge einer „kleinen“ Kanzlei als auch die einer „großen“ Kanzlei; will heißen: Bei uns werden Ihre Fälle intensiv betreut und mit hoher Geschwindigkeit bearbeitet – auf der anderen Seite bietet die Kanzlei das Know-How und die Erfahrung aus einer großen Anzahl von gleichgelagerten Fällen (insgesamt weit über 10.000 Verfahren wurden im „Diesel-Skandal“ bearbeitet)
  • Transparenz und Mandantenzufriedenheit steht bei uns an erster Stelle. Aus diesem Grunde haben wir eine speziell an unsere Bedürfnisse zugeschnittene Software entwickeln lassen, das mit einem Online-Portal verknüpft ist, in dem sich unsere Mandanten einloggen können. So können unsere Mandanten jederzeit den aktuellen Sachstand und den bisherigen Bearbeitungsverlauf ihrer Akte einsehen. Jeder unserer Bearbeitungsschritte wird in dem Kundenportal dokumentiert. Zudem bietet das Kundenportal für unsere Mandanten den Vorteil, dass unsere Mandanten uns mit einem bloßen „Knopfdruck“ zum betreffenden Thema kontaktieren können oder einen Telefontermin buchen können. Dies steigert unsere Effizienz und die Bearbeitungsgeschwindigkeit.
  • Stiftung Warentest: Erfolgreiche Anwaltskanzlei im Kampf gegen Autobanken
  • Wir haben Ihr Interesse geweckt ? Lernen Sie uns kennen…

Die Kanzlei

Die Andreas H. Paul Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (AHP Kanzlei) hat ihren Sitz in Gelnhausen (nähe Frankfurt am Main). Von dort aus berät sie ihre Mandanten im gesamten Bundesgebiet zu Fragen des Diesel-Skandals und der Rückabwicklung von Kfz-Verträgen. Die AHP-Kanzlei ist eine rein auf die Rückabwicklung von Darlehens- und Kaufverträgen im Bereich des Kraftfahrzeugwesens spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei, die derzeit weit über 3.500 Klageverfahren gegen diverse Autobanken bzw. Autohersteller führt. Mehrere hunderte Verfahren wurden bereits abgeschlossen. Von allen bisher erledigten Fällen, konnte die Kanzlei, federführend durch Rechtsanwalt Paul, über 75 % der Verfahren positiv beenden (d. h. es wurde entweder ein Vergleich oder ein positives Urteil zugunsten der Mandanten erstritten).

Doch damit nicht genug: Die AHP Kanzlei bzw. der geschäftsführende Rechtsanwalt Paul konnte in der Vergangenheit gegen diverse Automobilkonzerne bundesweit die ersten Urteile erstreiten. Damit trägt die AHP-Kanzlei einen nicht nur unerheblichen Teil bei der Bildung von verbraucherfreundlichen Rechtsprechung bei.

So hat die Kanzlei insbesondere gegen die Opel Bank, die BMW Bank, den S-Kreditpartner und die BHS-Leasing den jeweiligen Meilenstein setzen können. Auch hat die Kanzlei bereits in zahlreichen Verfahren durchgesetzt, dass der Diesel-Besitzer seinen vollen Kaufpreises erstattet bekommt.

Durch die Entwicklung einer speziellen Legal-Tech Software, die zum einen die internen Arbeitsabläufe weitgehend automatisiert und optimiert und zum anderen den Mandanten der AHP-Kanzlei ein einzigartiges Kundenportal zur Kommunikation und Offenlegung der Fallakte bietet, ist die AHP-Kanzlei in der Lage, die Rückabwicklung der Diesel-Fahrzeuge im zügigen Umfang zu ermöglichen.

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