Die Audi AG kommt im Dieselabgasskandal nicht zur Ruhe. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteilen vom 24. Februar 2021 (Az.: 4 U 257/19, vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 26.09.2019, Az.: 2-13 O 86/19; und Az.: 4 U 274/19, vorausgehend Landgericht Hanau, Urteil vom 16.10.2019, Az.: 4 O 820/19) Haltern von Audi SQ5 mit dem Dieselmotor der Baureihe EA897 und der Abgasnorm Euro 6 Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB zugesprochen. Der Audi SQ5 gehört zu der langen Reihe an 3,0-Liter-Modellen mit sechs Zylindern der Audi AG, die im Dieselabgasskandal mitten im Feuer stehen.
Der Audi SQ5 ist nicht erst seit diesen Verfahren streitgegenständlich. Das Kraftfahrtbundesamt (KBA) hatte Anfang 2018 mitgeteilt, dass unter anderem dieses Modell eine unzulässige Abschalteinrichtung enthalte. Die schadstoffmindernde, sogenannte schnelle Aufwärmfunktion springe nahezu nur im Prüfzyklus NEFZ (Neuer Europäischer Prüfzyklus) an. Im realen Verkehr unterbleibe diese NOx-Schadstoffminderung, betont das Oberlandesgericht. Die Beklagte übersandte Rückrufschreiben an die jeweiligen Kläger mit dem Hinweis auf ein vom KBA freigegebenes Softwareupdate.
Daraus folgt für das Oberlandesgericht Frankfurt am Main: Es sei objektiv sittenwidrig, ein Fahrzeug in den Verkehr zu bringen, dessen Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert worden sei, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten würden. Hier liege eine versteckte Abschalteinrichtung vor. Es seien Parameter für die Motoraufwärmfunktion vorgegeben worden, die auf den Prüfstand zugeschnitten gewesen seien und gewährleisteten, dass die Funktion dort wirkte. Im realen Straßenbetrieb habe die Funktion jedoch nur dann funktioniert, wenn zufällig der seltene Ausnahmefall der eingegebenen engen Parameter vorgelegen habe. Es könne nicht angenommen werden, „dass die Funktion im realen Straßenverkehr eine echte schadstoffmindernde Wirkung haben sollte“, so das Gericht weiter.
Zuletzt hat das Landgericht Hamburg (Urteil vom 28.01.2021, Az.: 328 O 231/20) den Autohersteller wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB bei einem Audi SQ5 zu Schadenersatz verurteilt. Der geschädigte Verbraucher erhält 45.132,38 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 19. August 2020 und wird von den Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1822,96 Euro freigestellt. Der streitgegenständliche Audi SQ5 3.0 TDI kostete beim Erwerb am 12. Februar 2016 mit einer Laufleistung von 50 Kilometern 62.845,74 Euro. Zum Schluss der mündlichen Verhandlung wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 98.635 Kilometern auf. Das Fahrzeug verfügt über einen Dieselmotor der Baureihe EA897 und der Abgasnorm Euro 6 mit sechs Zylindern.