Vor dem Landgericht Stuttgart ist ein weiteres Urteil gegen die Daimler AG im Dieselabgasskandal ergangen. Diesmal wurde der Autokonzern wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB für die Abgasmanipulationen an einem Mercedes-Benz GLK 350 CDI 4Matic mit dem Dieselmotor OM642 (Abgasnorm Euro 5) verurteilt (Urteil vom 16.12.2020, Az.: 46 O 67/20). Die Daimler AG muss Schadenersatz in Höhe von 23.451,14 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit 9. Juni 2020 zahlen und 49 Prozent der Gerichtskosten tragen. Das streitgegenständliche Fahrzeug wurde am 24. Januar 2014 mit einem Kilometerstand von 8431 Kilometer zu einem Preis von 36.000 Euro an den geschädigten Verbraucher ausgeliefert. Am Tag der mündlichen Verhandlung belief sich die Laufleistung auf 110.066 Kilometer.
Der OM642 ist ein Dieselmotortyp mit drei Litern Hubraum, sechs Zylindern in V-Anordnung, Common-Rail-Direkteinspritzung und Abgasturbolader, entwickelt und produziert von Daimler zum Einsatz vorrangig in den Mercedes-Benz-Fahrzeugen. Laut Gericht verfügt der Motor über eine illegale Abschalteinrichtung, indem der Motor die Abgasreinigung abhängig von äußeren Parametern steuert. Das bezieht sich dezidiert auf die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung. Die Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung stellt eine unzulässige Abschalteinrichtung dar, die erkennt, wenn sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet. Trifft dies zu, führt diese Regelung dazu, dass der gesamte Kühlkreislauf möglichst lange kühl gehalten wird.
So sorgt die Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung dafür, dass auf dem Prüfstand weniger Stickoxide ausgestoßen werden. Wegen der Kühlmittel-Soll-Temperaturregelung unterliegen bereits viele Fahrzeuge der Daimler AG offiziellen Rückrufen des Kraftfahrt-Bundesamts. Abschalteinrichtungen wie Thermofenster bei der Abgasreinigung in Dieselfahrzeugen oder eben auch Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelungen sind grundsätzlich unzulässig. Das hat die EU-Generalanwältin Eleanor Sharpston bereits im Frühling klargemacht. Entscheidend ist die Aussage, dass auch temperaturabhängige Abgaskontrollsysteme unzulässige Abschalteinrichtungen darstellen.
Für das Gericht ist klar: Über das Kühlmittelthermostat werde unter gewissen Parametern nach einem Kaltstart während der Warmlaufphase des streitgegenständlichen Fahrzeugs die Temperatur in den Zylindern abgesenkt, was den Stickoxidausstoß reduziert. Die Parameter, bei welchen diese Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung griffen, seien insbesondere diejenigen, welche auch für den Kaltstart im NEFZ-Zyklus maßgeblich seien – und soweit im tatsächlichen Fahrbetrieb die Parameter dieses Prüfzyklus vorlägen, greife die Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung auch im tatsächlichen Fahrbetrieb.
Da der Dieselmotor OM642 von Mercedes-Benz vor allem in stark motorisierten Fahrzeugen eingesetzt wurde, können die Streitwerte erheblich sein. Der Fall des Mercedes-Benz GLK 350 CDI 4Matic zeigt dies deutlich. Der geschädigte Verbraucher hat für seinen Wagen, den er fast sieben Jahre und mehr als 100.000 Kilometer gefahren ist, noch rund 65 Prozent des dereinstigen Kaufpreises erhalten. Das ist eine hochattraktive Kompensation und zeigt, dass der Weg zu einer finanziellen Entschädigung im Daimler-Dieselskandal über die Gerichte und die individuelle Betrugshaftungsklage führt.