Der Dieselskandal um den Motor EA897 mit der Abgasnorm Euro 6 geht in die nächste Runde. Die Baureihe umfasst V6-Dieselmotoren mit drei Litern Hubraum und wird seit 2010 in verschiedenen Fahrzeugen des Volkswagen-Konzerns eingesetzt, wobei er von der Volkswagen-Tochter Audi AG hergestellt und zugeliefert wird. Damit sind vor allem Dieselfahrzeuge der Oberklasse betroffen. Nun hat das Landgericht Paderborn (Urteil vom 26.11.2020, Az.: 3 O 238/20) die Audi AG dazu verurteilt, an den Eigentümer eines finanzierten Audi A6 3.0 TDI 15.885,53 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. Juli 2020 zu zahlen und von den weiteren Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag mit der Audi Bank AG in Höhe von 13.346,39 Euro freizustellen. Die Audi AG muss die gesamten Kosten des Rechtsstreits übernehmen.
In dem streitgegenständlichen Fahrzeug ist ein Dreiliter-Dieselmotor verbaut, der über mehrere Technologien zur Reduktion des Stickoxidausstoßes verfügt. Unter anderem sind ein Abgasrückführungssystem und ein SCR-Katalysator verbaut. In welchem Umfang die Abgasrückführung zum Einsatz kommt, ist unter anderem davon abhängig, welcher Außentemperaturbereich gegeben ist. Zudem wird der erst ab einer bestimmten Betriebstemperatur funktionierende SCR-Katalysator unter bestimmten Bedingungen aufgeheizt, um eine effiziente NOx-Reduktion zu erreichen.
Das bedeutet, dass in dem Audi A6 3.0 TDI mit dem Motorentyp EA897 eine Aufheizstrategie eingesetzt wird, die im Wesentlichen nur beim Durchlaufen des Prüfstandsverfahrens anspringt, im realen Verkehr allerdings nicht aktiviert wird. Damit wird das Stickoxidemissionsverhalten des Fahrzeugs auf dem Prüfstand gegenüber dem Verhalten im normalen Fahrbetrieb erheblich verbessert. Damit hält das Fahrzeug die Emissionswerte im Straßenverkehr durch die Verwendung einer illegalen Abschalteinrichtung nicht ein.
„Dass Abschaltvorrichtungen grundsätzlich illegal sind, wenn sie zu erhöhtem Emissionsausstoß im realen Straßenbetrieb führen, hat die Generalanwältin am Europäischen Gerichtshof Eleanora Sharpston in einem vielbeachteten Verfahren am 30. April 2020 klargemacht. Diese Vorrichtungen seien nur in ganz engen Grenzen und nur zum unmittelbaren Schutz des Motors erlaubt. Daher hat auch das Landgericht Paderborn die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB bejaht“, führt Dr. Hartung aus. Eigentümer der betroffenen Audi-Modelle sollten die weitere Entwicklung also genau beobachten und gegebenenfalls den Weg der Betrugshaftungsklage in Erwägung ziehen.
Viele Gerichte haben zum EA897 bereits verbraucherfreundlich geurteilt. Das Landgericht Berlin (Urteil vom 24.11.2020, Az.: 16 O 378/19) hat die Audi AG zu Schadensersatz für einen manipulierten A5 3.0 TDI mit der Abgasnorm Euro 6 verurteilt. Das Gericht stellt dabei ganz deutlich heraus, dass der Käufer des Audis durch die einer arglistigen Täuschung gleichstehende sittenwidrigen Täuschung eine ungewollte Verpflichtung eingegangen ist. Das Landgericht Oldenburg beispielsweise hatte Mitte Mai 2020 bereits die Audi AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB (Az. 4 O 106/19) verurteilt. Dabei ging es um einen Audi SQ5 3.0 TDI mit einem EA897-Motor, bei dem nach Ansicht des Gerichts mit einer Reihe von unzulässigen Abschalteinrichtungen das Abgaskontrollsystem manipuliert wurde. Das Gericht sah die vorsätzliche Schädigung als erwiesen an. Das Landgericht Offenburg (Urteil vom 07.05.2020, Az.: 4 O 106/19) wiederum hatte die Volkswagen AG für einen Audi SQ5 competition quattro 3.0 TDI mit dem EA897 verurteilt. Das streitgegenständliche Fahrzeug ist mit einem Dreiliter-Sechszylinder-Dieselmotor ausgerüstet, der eine Leistung von 326 PS erreicht. Die Begründung des Gerichts lautet unter anderem: „Mit dem Kaufvertragsschluss hat der Kläger ein mangelhaftes Fahrzeug mit einem manipulierten Motor erworben und somit ein für ihn wirtschaftlich nachteiliges Geschäft abgeschlossen. Der Kläger hat nicht das bekommen, was ihm aus dem Vertrag zustand, nämlich ein technisch einwandfreies, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Fahrzeug.“