Die Audi AG hat die nächste gerichtliche Niederlage im Dieselabgasskandal erlitten. Die Richter am LG Köln verurteilten den Autohersteller zur Rücknahme eines Audi A6 3.0 TDI mit der Schadstoffklasse Euro 5. Das Auto ist mit dem Dieselmotor EA897 ausgestattet. Das Besondere: Der geschädigte Verbraucher erhält wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB für das fremdfinanzierte Fahrzeug, dass er im September 2016 mit einer Laufleistung von knapp 62.000 Kilometern für 39.500 Euro erworben und bei der Audi Bank finanziert hatte, Schadensersatz in Höhe 4.682 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 20. Januar 2020 und wird von den noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der Audi Bank in Höhe von 16.609,30 Euro freigestellt. Ebenso wurde die Audi AG verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.706,94 Euro freizustellen. Insgesamt hat der Audikäufer bis Juni 2020 26.400 Euro gezahlt.
Auch die Motoren vom Typ EA897 sind Teil des Abgasskandals. Dieser beschränkt sich nicht auf die VW-Motoren EA189 und EA288, die Dieselgate 1.0 und Dieselgate 2.0 darstellen. Die Baureihe EA897 von der Audi AG umfasst V6-Dieselmotoren mit 3,0 Litern Hubraum und wird seit 2010 in verschiedenen Fahrzeugen des Volkswagen-Konzerns eingesetzt, wobei er von der Volkswagen-Tochter Audi AG hergestellt und zugeliefert wird. Damit sind vor allem Dieselfahrzeuge der Oberklasse betroffen.
Die Argumentation des Gerichts ist absolut nachvollziehbar. In der Motorsteuerungs-Software des streitgegenständlichen Fahrzeugs ist ein sogenanntes Thermofenster verbaut. Fällt die Temperatur unter einen bestimmten Punkt, wird die Abgasrückführung reduziert. Ist dies der Fall, stört der Fahrzeug in der Folge eine höhere Menge an Stickoxiden aus als bei der Maximalleistung der Abgasrückführung. Ebenso verfügt der EA897 über eine Prüfstandserkennung. Die Motorsteuerungssoftware ist so programmiert, dass sie auf dem Prüfstand die Abgasrückführung aktiviert und die Leistung drosselt, während dies im normalen Fahrbetrieb nicht der Fall ist.
Man verweist dabei auf eine aktuelle Rückrufaktion des Kraftfahrt-Bundesamts unter dem Code 23X6 für die Fahrzeuge Audi A7 und A8. Bei diesen Modellen ist der Einsatz illegaler Abschalteinrichtungen erwiesen. Nun scheint es, als seien wesentlich mehr Audi-Diesel betroffen, zwar die Dreiliter-TDI über so gut wie alle alle Baureihen hinweg. Das wären damit Audi A4 (ab Baujahr 2009), Audi A5 (ab Baujahr 2011), Audi A6 (ab Baujahr 2011), Audi A7 (ab Baujahr 2011), Audi A8 (ab Baujahr 2010), Audi Q5 (ab Baujahr 2014), Audi SQ5 (ab Baujahr 2015) und Audi Q7 (ab Baujahr 2008). Im Mittelpunkt des Audi-Dieselskandals steht der Motor EA897. Die Baureihe umfasst V6-Dieselmotoren mit 3,0 Litern Hubraum und wird seit 2010 in verschiedenen Fahrzeugen des Volkswagen-Konzerns eingesetzt, wobei er von der Volkswagen-Tochter Audi AG hergestellt und zugeliefert wird. Damit sind vor allem Dieselfahrzeuge der Oberklasse betroffen.
So hält beispielsweise das Landgericht Oldenburg die vom KBA bemängelte sogenannte Aufheizstrategie für eine unzulässige Abschalteinrichtung. Die Funktion führt bekanntlich dazu, dass der Abgasausstoß im Prüfmodus verringert wird, während im realen Straßenverkehr deutlich mehr Emissionen in die Luft geblasen werden. Diese Funktion ist illegal und auch nicht ausnahmsweise aus Motorschutzgründen zulässig, führte das Gericht mit Bezug zu einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus. Der Kläger ist damit also vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und hat daher Anspruch auf Schadenersatz nach § 826 BGB.
Viele Gerichte haben zum EA897 bereits verbraucherfreundlich geurteilt. Das Landgericht Oldenburg beispielsweise hatte Mitte Mai 2020 bereits die Audi AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB (Az. 4 O 106/19) verurteilt. Dabei ging es um einen Audi SQ5 3.0 TDI mit einem EA897-Motor, bei dem nach Ansicht des Gerichts mit einer Reihe von unzulässigen Abschalteinrichtungen das Abgaskontrollsystem manipuliert wurde. Das Gericht sah die vorsätzliche Schädigung als erwiesen an. Das Landgericht Offenburg (Urteil vom 07.05.2020, Az.: 4 O 106/19) wiederum hatte die Volkswagen AG für einen Audi SQ5 competition quattro 3.0 TDI mit dem EA897 verurteilt.