Es ist das nächst stark verbraucherfreundliche Urteil im Abgasskandal Dieselgate 2.0, der sich um den Volkswagen-Dieselmotor EA 288 dreht. Das Landgericht Darmstadt (Urteil vom 29.06.2020, Az.: 13 0 88/20) hat einem geschädigten Verbraucher für einen Skoda Octavia 2.0l TDI mit 150 PS Schadensersatz in Höhe von 20.770 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. April 2020 zugesprochen. Bei Schluss der mündlichen Verhandlung wies das streitgegenständliche Fahrzeug mit dem Motor des Typs EA288 und Abgasnorm Euro 6 einen Kilometerstand von 49.978 Kilometer auf, für die sich der Verbraucher eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen muss.
Das Besondere daran ist, dass das Gericht die Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs bei 350.000 Kilometern ansetzt und damit die Nutzungsentschädigung reduziert. In der Folge fällt der Schadensersatz höher aus. Der Kaufpreis im Januar 2017 betrug für den Neuwagen 24.230 Euro, sodass der Schadensersatz von 20.770 Euro nebst fünf Zinsen dem ursprünglichen Kaufpreis sehr nahekommt. Der geschädigte Verbraucher hat damit den Wagen annähernd kostenlos genutzt.
Das Landgericht Darmstadt folgt der allgemeinen Argumentation im Diesel-Abgasskandal. Das streitgegenständliche Fahrzeug ist mit einem sogenannten Thermofenster ausgestattet Dieses hat zur Folge, dass die Abgasrückführung bei kühleren Temperaturen zurückgefahren und ein abweichender Stickoxidausstoß erzielt wird. Eine signifikante Reduktion wird dabei jedenfalls bei einer Temperatur von fünf Grad Celsius erreicht. Das Gericht schreibt: „Der Kläger hat schlüssig vorgetragen, dass die Beklagte ihm in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einen Schaden zugefügt hat, indem sie einen Motor herstellte, der über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügt und daher gesetzeswidrig ist. Die Verwendung der Software zur Optimierung des Stickoxidausstoßes im Prüfstand stellt eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Klagepartei dar. Die schädigende Handlung der Beklagten war das lnverkehrbringen von Dieselmotoren unter Verschweigen der gesetzeswidrigen Programmierung der Software.“