ie Reihe an verbraucherfreundlichen Urteilen im VW-Abgasskandal beim Motorentyp EA288 setzt sich fort. Immer öfter geht es jetzt auch um den beliebten T6 von Volkswagen, den sogenannten Bulli. Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 25. August 2020 (Az.: 3 O 4218/20) entschieden, dass Volkswagen muss im Abgasskandal einen VW T6 Transporter 2.0 TDI mit der Abgasnorm Euro 6 und dem Dieselmotor EA288 zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung ersetzen muss. Insgesamt erhält der geschädigte Verbraucher rund 21.300 Euro, nachdem er den Gebrauchtwagen mehr als 90.000 Kilometer genutzt hatte. Für die Richter am Landgericht München I ist klar, dass in dem VW T6 Transporter unzulässige Abschalteinrichtungen in Form von Thermofenstern bei der Abgasreinigung verwendet werden.
Das Gericht führte aus, dass bei Vorliegen eines thermischen Fensters nicht einmal ein amtlicher Rückruf notwendig sei, und eine Abschaltvorrichtung, die der EU-Norm nicht entspreche, grundsätzlich eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung bedeute. Das folgt der Ansicht des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg, der am 30. April 2020 in einem Gutachten als temperaturabhängige Abschalteinrichtung als unzulässig eingestuft hat. Die Einschätzung der EU-Generalanwältin Eleanor Sharpston, dass Abschalteinrichtungen grundsätzlich unzulässig sind, wenn sie dazu führen, dass die Grenzwerte beim Emissionsausstoß nicht eingehalten werden, hat weitreichende Auswirkungen und betrifft nicht nur Fahrzeuge mit dem Dieselmotor des Typs EA189, sondern eben auch die neueren Modelle mit dem Nachfolgemotor EA288.
Das ist eine weitere bahnbrechende Entscheidung und öffnet dem Dieselgate 2.0 nochmals Tür und Tor. Denn das Landgericht München I hat eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Verbrauchers im Zusammenhang mit dem Motortyp EA288 bestätigt, obwohl das Kraftfahrtbundesamt das Thermofenster bislang nicht als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft hat.
er Kläger hatte in dem vorliegenden Fall den VW T6 Transporter Kombi 2.0 TDI als Gebrauchtwagen im Januar 2017 gekauft. Er machte Schadensersatzansprüche aufgrund der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen geltend. Laut des Landgerichts München I sei die Täuschung kausal für die Kaufentscheidung des Klägers gewesen, so das LG München I. Es könne davon ausgegangen werden, dass er den T6 bei Kenntnis aller Umstände nicht gekauft hätte. Er sei von VW vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und habe daher Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags und Schadensersatz nach § 826 BGB.
Es ist übrigens nicht das erste Urteil zu einem VW-Bulli im EA288-Komplex. Schon im Frühling hatte das LG München I verbraucherfreundlich geurteilt. Das Gericht hat damals alle Argumente der Volkswagen AG, warum das Thermofenster notwendig sei, anschaulich entkräftet. Unter anderem stellen die Richter heraus, Volkswagen habe gerade nicht dargelegt, dass es sich um eine bloße ‚Ausnahme‘ handele, die zwingend notwendig sei, den Motor vor Beschädigungen zu schützen und andere technische Lösungen, nach der jeweils besten verfügbaren Technik nicht vorhanden seien. Das Landgericht München I machte in dem Urteil wegen Betrugshaftung beim VW-T6-Bulli mit dem EA288-Motor der Abgasnorm Euro 6 gegen Volkswagen zudem sehr deutlich, dass es an die Einschätzung des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) nicht gebunden sei.