So hat das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 12.03.2020, Az.: 3 U 55/19) die Rücknahme eines VW Touareg 3,0 l V6 TDI mit besagtem Motor EA897 und zur Zahlung von Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB ausgeurteilt. Das Oberlandesgericht Köln argumentiert hinsichtlich der Herstellerhaftung folgendermaßen: Das Herstellen und Inverkehrbringen eines Pkw, der mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist und dessen Betriebserlaubnis im Hinblick auf die im Rahmen des EG-Typgenehmigungsverfahrens nicht offen gelegte Umschaltlogik in Frage steht, stellt eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Käufers i.S. von § 826 BGB dar. Hierdurch ist einem Käufer ein im Abschluss des Kaufvertrages über das Fahrzeug liegender Schaden entstanden, da dieses für seine Zwecke nicht uneingeschränkt brauchbar ist. Der bereits mit dem Vertragsabschluss eingetretene Schaden ist nicht nachträglich durch das vom Hersteller aufgrund der nachträglich vom Kraftfahrt-Bundesamt erlassenen Nebenbestimmungen zur EG-Typgenehmigung in das Fahrzeug implementiertes Software-Update entfallen.
Auch die Motoren vom Typ EA897 sind Teil des Abgasskandals. Dieser beschränkt sich nicht auf die Motoren EA189 und EA288, die Dieselgate 1.0 und Dieselgate 2.0 darstellen. Die Baureihe EA897 umfasst V6-Dieselmotoren mit 3,0 Litern Hubraum und wird seit 2010 in verschiedenen Fahrzeugen des Volkswagen-Konzerns eingesetzt, wobei er von der Volkswagen-Tochter Audi AG hergestellt und zugeliefert wird. Damit sind vor allem Dieselfahrzeuge der Oberklasse betroffen.
Mit dem Schadensersatzurteil hat das Oberlandesgericht Köln im Widerspruch zum Landgericht Köln deutlich gemacht, dass vom Kläger nicht verlangt werden könne, dass er im Einzelnen darlege, weshalb er von dem Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung oder mehrerer unzulässiger Abschalteinrichtungen ausgehe. Vielmehr sei von ihm nur zu fordern, dass er ausreichend greifbare Anhaltspunkte vorbringe, auf die er den Verdacht gründe, sein Fahrzeug weise eine oder mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen auf.
Weiter heißt es in dem Urteil: „Der Kläger hat unter Beweisantritt vorgetragen, dass der in das erworbene Fahrzeug eingebaute Motor über zwei Abschalteinrichtungen verfügt, nämlich zum einen, dass das Fahrzeug über eine Prüfstandserkennung verfügt und die Motorsteuerungssoftware so programmiert ist, dass sie auf dem Prüfstand die Abgasrückführung aktiviert und die Leistung drosselt, während dies im normalen Fahrbetrieb nicht der Fall ist. Zudem hat er in zweiter Instanz behauptet, dass das Fahrzeug auch über eine temperaturabhängige Abschalteinrichtung verfügt, die nicht nur zum Bauteilschutz erforderlich ist, sondern auf den Prüfstand zugeschnitten ist.“
Erst Mitte Mai 2020 hat beispielsweise auch das Landgericht Offenburg die Volkswagen-Tochter Audi AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB (Az. 4 O 106/19) verurteilt. Dabei ging es um einen Audi SQ 5 3.0 TDI mit einem EA897-Motor, bei dem nach Ansicht des Gerichts mit einer Reihe von unzulässigen Abschalteinrichtungen das Abgaskontrollsystem manipuliert wurde. Das Gericht sah die vorsätzliche Schädigung als erwiesen an. Audi muss den streitgegenständlichen Audi SQ 5 zurücknehmen und dem Kläger im Gegenzug 36.994,44 Euro nebst Zinsen bezahlen – eben weil temperaturabhängige Abschalteinrichtungen als unzulässig eingestuft worden. Der Kläger hatte im Juni 2018 einen gebrauchten Audi SQ 5 zu einem Kaufpreis von 42.000 Euro erworben.