Für die Abgasmanipulationen beim Dieselmotor EA189 ist die Volkswagen AG schon 1000-fach von Gerichten in ganz Deutschland wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu Schadensersatz verurteilt worden. Und auch der Nachfolgemotor EA288 steht heftig in der Diskussion. Denn es wird immer wahrscheinlicher, dass auch beim EA288 flächendeckend Software verwendet wird, die Prüfstände erkennt und die Abgasrückführung verstärkt. Diese Abgasmanipulation hat zur Folge, dass der EA288 erheblich weniger Stickoxide ausstößt als es unter normalen Straßenbedingungen der Fall ist. Die für den Motorentyp EA288 genannten Abgaswerte sind also im Normalbetrieb auf der Straße nicht ansatzweise zu erzielen.
Hinzu kommt auch noch die Thermofenster-Problematik. Das sind Temperaturbereiche, bei denen die Abgasreinigung heruntergefahren wird, um den Motor zu schonen. Denn wenn die unverbrannten Rückstände von Kohlenwasserstoffen und Ruß im Abgas in den Rohrleitungen kondensieren, setzen sie die abgasführenden Bauteile zu, was zu gravierenden Schäden führt. Solche Thermofenster sind nach den einschlägigen Rechtsgrundlagen grundsätzlich unzulässig und stellen daher eindeutig einen eklatanten Abgasbetrug da.
Das Landgericht Heilbronn (Urteil vom 29.05.2020, Az.: Bi 6 O 257/19) hat genau aus diesem Grund die Volkswagen AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zur Rücknahme eines Bulli T6 California Ocean 2,0 Liter TDI mit dem EA288-Motor und einer Schadensersatzzahlung verurteilt. Auch bei dem Fahrzeug wird das Thermofenster bei der Abgasreinigung als unzulässige Abschalteinrichtung verwendet. Daher wurden die Käufer darüber getäuscht, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorgaben nicht entspricht. Es ist bereits in kurzer Zeit das zweite Urteil gegen die Volkswagen AG wegen der Verwendung illegaler Abschalteinrichtungen bei einem T6-Transporter. Vor dem LG Heilbronn hatte auch schon das Landgericht München I Volkswagen für einen Bulli T6 zu Schadensersatz verurteilt (Az.: 3 O 13321/19).
Laut dem Landgericht Heilbronn habe Volkswagen nicht darlegen können, warum das Thermofenster ausnahmsweise aus Gründen des Motorschutzes zulässig seien sollten. Die teilweise Vorlage von fast vollständig geschwärzten Unterlagen zur Beschreibung der Funktionsweise von Thermofenstern sei ohne jegliche Aussagekraft. VW habe pflichtwidrig die Funktionsweise der Thermofenster bei der Abgasrückführung nicht beschrieben und damit das Vertrauen der Kunden in die Einhaltung der Rechtsnormen bei der Fahrzeugzulassung in volkswirtschaftlich relevanter Dimension untergraben.