Jetzt ist es amtlich: Der Bundesgerichtshof hat VW im Abgasskandal zu Schadensersatz verurteilt (Az.: VI ZR 252/19). VW habe den Kläger durch die Abgasmanipulationen vorsätzlich sittenwidrig geschädigt und sei daher zum Schadensersatz verpflichtet, entschied der BHG mit Urteil vom 25. Mai 2020.
VW muss daher das Fahrzeug des Klägers, einen VW Sharan, zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Allerdings darf VW für die gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung einbehalten. Mit dem Urteil herrscht jetzt Rechtssicherheit auch für alle weiteren Verfahren, die im Abgasskandal noch anhängig sind. VW hat sich durch die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung schadensersatzpflichtig gemacht. Auch wenn es bedauerlich ist, dass der BGH Volkswagen als Verursacher des Schadens Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung zugesprochen hat.
Der Kläger hatte im vorliegenden Fall im Jahr 2014 einen VW Sharan als Gebrauchtwagen bei einem Händler gekauft. In dem Fahrzeug ist der Dieselmotor des Typs EA 189 verbaut, bei dem VW millionenfach die Abgaswerte manipuliert hat. Der Kläger sah sich getäuscht und machte Schadensersatzansprüche geltend. Das OLG Koblenz hatte ihm Schadensersatz zugesprochen. VW müsse den Wagen zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten.
Gegen das Urteil legten beide Seiten Revision ein. VW, weil der Autobauer die Meinung vertritt, dass kein Schaden entstanden ist, und der Kläger, weil er den vollen Kaufpreis ohne Abzug einer Nutzungsentschädigung verlangte.
Der BGH hat entschieden, dass VW wegen sittenwidriger Schädigung haftet. Der Konzern müsse sich dabei das Handeln seiner leitenden Angestellten zurechnen lassen, auch wenn diese nicht dem Vorstand angehören. Die Käufer wurden dabei schon mit Abschluss des Kaufvertrags getäuscht, denn bei Kenntnis der Abgasmanipulationen hätten sie das Fahrzeug nicht erworben. Aber auch der Kläger konnte seine Ansprüche nicht vollends durchsetzen. Denn VW auch Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung, so der BGH.
Durch das Urteil sind noch nicht alle offenen Fragen im Abgasskandal geklärt. Offen sind beispielsweise noch die Aspekte der Verjährung oder des Anspruchs auf Deliktzinsen ab Kaufpreiszahlung. Geklärt ist hingegen, dass VW auch bei Gebrauchtwagen haftet.