Der Bundesgerichtshof hat am 28. Januar 2020 entschieden, dass Ansprüche gegen Daimler im Abgasskandal nicht einfach abgewiesen werden können, wenn der Kläger greifbare Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung liefert (Az.: VIII ZR 57/19). Die Klage sei dann nicht als Vortrag „ins Blaue hinein“ abzuweisen, sondern es müsse in die Beweisaufnahme eingestiegen werden.
Nach diesem Beschluss des BGH steigt der Druck auf Daimler im Abgasskandal und die Chancen auf Schadensersatz steigen für geschädigte Mercedes-Kunden. Die Entscheidung der Karlsruher Richter zeigt bereits Wirkung an den Gerichten. So hat das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 6. April 2020 die Anordnung eines Sachverständigengutachten angeordnet, um zu klären, ob Daimler bei einem Mercedes eine unzulässige Abschaltrichtung verbaut hat (Az. 12 U 233/19).
Auch der 16a. Zivilsenat des OLG Stuttgart hat in drei Verfahren am 5. Mai seine verbraucherfreundliche Position deutlich gemacht. In den drei Fällen ging es um Klagen gegen Daimler wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei Mercedes-Dieselfahrzeugen mit der Abgasnorm Euro 5. Der Senat stellte klar, dass der Kläger keine detaillierten Kenntnisse zu der Funktionsweise einer möglichen Abschalteinrichtung vorbringen müsse.
Vielmehr sei Daimler hier im Rahmen der sekundären Darlegungslast in der Pflicht. Der Autobauer müsse erklären, warum eine Abschalteinrichtung notwendig und daher zulässig ist.
Demnach muss Daimler die Funktionsweisen und Notwendigkeit von Einrichtungen wie Thermofenstern bei der Abgasreinigung oder der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung erklären. Die einfache Behauptung, dass sie aus Motorschutzgründen notwendig und deshalb legal sind, wird nicht mehr ausreichen. Daimler wird auch darlegen müssen, wie die Funktionsweise der Abgasreinigung gegenüber den Zulassungsbehörden erklärt wurde. Überwiegend geschwärzte Argumente sind dem 16a. Zivilsenat des OLG Stuttgart zu wenig.
EuGH-Generalanwältin Eleanor Sharpston hatte in ihrem Gutachten am 30. April erklärt, dass sie Abschalteinrichtungen grundsätzlich für unzulässig hält, wenn sie dazu führen, dass die Grenzwerte beim Emissionsausstoß nicht eingehalten werden. Demnach wären z.B. auch Thermofenster bei der Abgasreinigung, wie sie in vielen Mercedes-Dieselmodellen verwendet werden, illegal. Für Daimler wird es schwer werden, die Gerichte vom Gegenteil und der Zulässigkeit solcher Funktionen zu überzeugen.