Der VW-Abgasskandal wurde im September 2015 bekannt. Im Mittelpunkt steht der Dieselmotor des Typs EA 189, bei dem Volkswagen eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet hat. Immer wieder und in den letzten Wochen verstärkt, gerät aber auch der Nachfolgemotor EA 288 in den Blickpunkt. Auch hier gibt es den Verdacht, dass VW eine unzulässige Abschalteinrichtung bei der Abgasreinigung verwendet.
Das Landgericht Kassel hat am 3. April einen Beweisbeschluss und die Einholung eines Sachverständigengutachtens bei einem Fahrzeug mit dem Motor EA 288 angeordnet.
Dabei spielte auch der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 2020 eine Rolle, dass es ausreicht, wenn der Kläger hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung liefert. Hartung Rechtsanwälte hatte in diesem Fall den Kläger in den ersten Instanzen vertreten und den Fall bis vor den BGH getragen.
Das LG Kassel ging nun auch in dem Verfahren zu dem Fahrzeug mit dem Motor EA 288 davon aus, dass der Vortrag zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht „ins Blaue hinein“ erfolgt sei und ordnete die Einholung eines Sachverständigengutachtens an.
Der Beschluss des BGH zeigt schon Wirkung und erleichtert die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.
Dabei orientierte sich das LG Kassel auch an einem Beschluss des Landgerichts Bielefeld, das mit Beschluss vom 25. Juni 2019 ebenfalls die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet hat (Az.: 7 O 20/19). In dem Fall ging es um einen Audi A6 mit dem Motor EA 288.
Aufgabe des Gutachters ist es festzustellen, ob in dem Motor eine Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt, die dazu führt, dass die Grenzwerte für den Emissionsausstoß nicht eingehalten werden. Die EuGH-Generalanwältin hat kürzlich erst klar gemacht, dass solche Abschalteinrichtungen unzulässig sind.
Wir gehen davon aus, dass VW auch bei Fahrzeugen mit dem Motor EA 288 eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet hat und dementsprechend Schadensersatzansprüche durchgesetzt werden können.