VW hat im Abgasskandal eine weitere Schlappe im Abgasskandal einstecken müssen. Mit Urteil vom 26. Februar 2020 entschied das Landgericht Krefeld, dass Volkswagen einen vom Dieselskandal betroffenen VW Golf 1,6 TDI zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten muss (Az. 2 O 390/19).
Die Klägerin hatte den VW Golf 1,6 Liter TDI im Juni 2012 als Gebrauchtwagen gekauft. In dem Fahrzeug ist der durch den Abgasskandal bekannt gewordene Dieselmotor des Typs EA 189 verbaut. Nach Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt ließ die Klägerin das Software-Update zwar aufspielen, machte aber auch Schadensersatzansprüche geltend.
Die Klage hatte Erfolg. Durch die Abgasmanipulationen sei die Klägerin vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und habe Anspruch auf Schadensersatz. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs müsse VW den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung ersetzen, entschied das LG Krefeld.
Durch die Abgasmanipulationen seien die Käufer massenhaft getäuscht, Wettbewerber benachteiligt und die Umwelt geschädigt worden, führte das Gericht weiter aus. So sei auch die Klägern beim Kauf des Fahrzeugs von falschen Vorstellungen ausgegangen, die für den Erwerb auch kausal waren, so das Gericht. Es könne davon ausgegangen werden, dass ein Käufer ein Fahrzeug nicht erwerben würde, wenn er von den Abgasmanipulationen Kenntnis gehabt hätte.
Die Manipulation der Kaufentscheidung und der Schaden könne auch nicht nachträglich durch ein Software-Update beseitigt werden. Der Kaufvertrag sei daher rückabzuwickeln, so das LG Krefeld.
So wie das LG Krefeld haben Landgerichte und Oberlandesgerichte VW inzwischen reihenweise zum Schadensersatz verurteilt. Strittig ist aber die Frage, ob VW überhaupt einen Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung hat. Verschiedene Gerichte haben diesen Anspruch verneint, da VW dadurch unbillig entlastet würde. Die Frage des Nutzungsersatzes wird voraussichtlich vom BGH bei einer Verhandlung am 5. Mai geklärt.
Die Frage ist auch für viele Verbraucher interessant, die sich der Musterklage gegen VW angeschlossen und nun ein Vergleichsangebot erhalten haben. Sie müssen bis zum 20. April entscheiden, ob sie das Angebot annehmen. Es ist eine Frage des Einzelfalls, ob sich das Angebot lohnt. In vielen Fällen ist aber sicher eine höhere Entschädigungssumme möglich. Auffallend ist, dass VW die Sache offenbar unbedingt vor der BGH-Verhandlung vom Tisch haben will. Wer den Vergleich ablehnt, kann seine Schadensersatzansprüche bis Oktober 2020 noch individuell geltend machen. Wer dem Vergleich bereits zugestimmt hat, kann dies noch innerhalb der Widerrufsfrist widerrufen.