Die Bewertung von Vergleichsangeboten ist derzeit ein spannendes Thema. Die Volkswagen AG hat rund 260.000 Angebote zur Schadenskompensation gemacht hat, ohne die Autos zurückzunehmen. Aber auch für andere Marken werden derzeit zur Bemessung von Schadensersatzansprüchen wichtige Entscheidungen gefällt – z.B. bei Mercedes.
Hier hat das Landgericht Stuttgart zum Aktenzeichen 7 0 344/19 eine interessante Entscheidung gefällt. Es sprach dem erfolgreichen Kläger 20 % Schadenskompensation zu. VW gewährt derzeit im Vergleich des Musterfeststellungsverfahrens gerade mal 15 %.
Ein Mercedes-Kunde hatte einen 220 D im Jahr 2016 für knapp 28.000 Euro gekauft und seitdem rund 130.000 Kilometer gefahren.
Da der Motor OM651 nach Meinung des Klägers mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung ausgerüstet ist, verlangte er zuerst die Rückabwicklung, später Schadensersatz in Höhe von 5500 Euro plus Zinsen und die Übernahme der vorgerichtlichen Anwaltkosten. Das Gericht hatte sich – wie gewohnt – mit der Daimler-Argumentation auseinanderzusetzen, dass die Abschaltung außerhalb eines „Thermischen Fensters“ keine unzulässige Manipulation der Abgasanlage sei, sondern zulässig weil legitimiert durch die diesbezügliche EU-Verordnung zum Bauteileschutz.
Dem konnte sich das Gericht nicht anschließen, es gab der Forderung nach Schadensersatz plus Zinsen statt. Dies ist ein deutliches Indiz dafür, dass das „Themische Fenster“ langsam kippt. Dadurch werden hunderttausende von Schadensersatzsansprüchen durchsetzbar – auch gegen Mercedes!
Das LG Stuttgart hat übrigens in einem anderen Verfahren – gleiches Thema – das „Thermische Fenster“ der Porsche AG dem EuGH zur abschließenden Bewertung vorgelegt.